141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:
Lehrberuf Berufsfotograf/in
§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufsfotograf/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotograf oder Berufsfotografin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufsfotograf/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen von Aufnahmen in unterschiedlichsten Aufnahmesituationen wie zB Personen, Gruppenaufnahmen, Gegenstände, Architektur- und Landschaftsfotografie,
- 2. Anfertigen und Gestalten von Aufnahmesituationen durch Arbeiten mit verschiedenem Licht wie zB Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio,
- 3. Fotografieren mit verschiedenen Kameratypen wie zB Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera und sonstigen Spezialkameras und Objektiven im digitalen und/oder analogen Bereich,
- 4. elektronisches Bildaufzeichnen sowie elektronisches Bildbearbeiten und -verarbeiten sowie Durchführen fototechnischer Arbeiten inklusive Laborarbeiten,
- 5. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten wie zB Kombinieren von verschiedenen Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels geeigneter Software zur Erstellung von berufsspezifischen Produkten,
- 6. multimediales Präsentieren von eigenen Arbeiten und Umsetzen von Präsentationen im Internet,
- 7. Recherchieren und Suchen von Bildern in verschiedenen Medien zur Erarbeitung von eigenen Bildthemen und zur Entwicklung von Bildstilen,
- 8. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen des Betriebes,
- 9. Beraten und Betreuen von Kunden.
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
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1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung | |||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
6. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte (wie zB Kameras, Blitzanlagen, Studiozubehör, Hardware), Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |||
7. | Kenntnis des Aufbaus, der Funktionsweise und der Handhabung von Kameras (Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera, sonstige Spezialkameras) und Objektiven im analogen und digitalen Bereich sowie über deren Wirkung | Handhaben der Fachkamera auf einer optischen Bank | - | |
8. | Kenntnis digitaler Speicherformate | Grundkenntnisse der digitalen Kamerachiptechnologie | ||
9. | Kenntnis der optischen Gesetze, des Lichtes und seiner Wirkung sowie der Farbtheorie und der Farbtemperatur | |||
10. | Kenntnis der Beleuchtungsmöglichkeiten und der Lichtsituationen (Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio) und der Handhabung der Beleuchtungsgeräte (Lampen, Zubehör, Studiotechnik, Lichtmessgeräte) | - | - | |
11. | - | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Beleuchtungsgeräten (Lampen, Zubehör, Studiotechnik, Lichtmessgeräte) zur Herstellung von verschiedenen Lichtsituationen (Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio) | ||
12. | Kenntnis der Fehlervermeidung und | Vermeiden und gegebenenfalls Beheben von Fehlern in fotografischen Prozessen | ||
13. | Unterstützen und Assistieren bei fotografischen Arbeiten | |||
14. | Durchführen fotografischer Arbeiten wie Herstellen von Reproduktionen oder einfachen Produktbildern | Durchführen fotografischer Arbeiten wie zB Herstellen von gestalteten Produktbildern, Passbildern, Personenaufnahmen (wie Porträts, Hochzeiten, Gruppenaufnahmen), Gegenstände für Werbe- und Katalogaufnahmen, Reportagen, Architektur- und Landschaftsaufnahmen sowie Umsetzen eigener Bildideen | ||
15. | - | - | Erstellen von verkaufsfähigen Präsentationen sämtlicher fotografischer Arbeiten sowie Aufnehmen von Personen und Gegenständen für die inszenierte Fotografie | Erstellen von einfachen Multimediaprodukten |
16. | - | Kenntnis des multimedialen Präsentierens von berufsspezifischen Produkten auf der Grund-lage verschiedener Präsentationstechniken | Multimediales Präsentieren von eigenen berufsspezifischen Arbeiten auf der Grundlage verschiedener Präsentations-techniken | |
17. | - | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Beleuchtungsgeräten (Lampen, Zubehör, Studiotechnik) | ||
18. | - | Anwenden von Farbkorrekturen und Filtern bei der Aufnahme und der Ausgabe | - | |
19. | - | Recherchieren und Suchen von Bildern in verschiedenen Medien zur Erarbeitung von eigenen Bildthemen und zur Entwicklung von Bildstilen | ||
20. | Kenntnis des Urheber- und Verwertungsrechtes, insbesondere des Rechtes am eigenen Bild | |||
21. | Kenntnis der berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe (wie z. B. Speicherkarten, Papiere, Druckfarben, Toner), ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Ver- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung | |||
22. | - | Kenntnis der verschiedenen Papiersorten und Grammaturen, der Kaschierfolien und Deckschichten | ||
23. | Beurteilen von analogen und digitalen Aufnahmen in Bezug auf Dichte, Gradation, Qualität, Farbraum und Schärfe | |||
24. | Handhaben der berufsspezifischen EDV-Hardware und des Hardwarezubehörs (wie zB Scanner, CD-Brenner, (Foto)Drucker bzw. Proofdruck usw.) | - | - | |
25. | Kenntnis des Kalibrierens von Bildschirmen | Kalibrieren von Bildschirmen | Grundkenntnisse des Kalibrierens von Druckern und anderen Peripheriegeräten | |
26. | Kenntnis der wesentlichen Software zur Bildverarbeitung und | Anwenden der betriebsspezifischen Software zur Bildverarbeitung und Bildbearbeitung sowie Kenntnis der Software für spezielle Aufgaben | Kombinieren verschiedener Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels Videoschnitt- oder Multimediasoftware zur Erstellung von berufsspezifischen Produkten | |
27. | Importieren von Daten, Aufbereiten von Roh-Kameradaten sowie Durchführen einfacher Farb- und Kontrastkorrekturen | Beurteilen von Kameradaten; Importieren und Weiterverarbeiten von Daten; Ausführen von Haut- oder Objektretuschen sowie Durchführen von Bildkorrekturen | Kreatives Retuschieren und Beeinflussen von Bildergebnissen | |
28. | - | Konzipieren und Umsetzen von Bildcomposings | ||
29. | - | Durchführen des Datenaustausches (zB Vorlegen der erstellten Bilder für den Kunden) mittels Internet | ||
30. | Kenntnis der Dunkelkammertechnik (wie Vergrößerer, Kopierer) sowie der Materialien der Dunkelkammer | |||
31. | Grundkenntnisse der analogen Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozess | |||
32. | Grundkenntnisse der verschiedenen analogen Aufnahmematerialien und deren Handhabung sowie Kenntnisse der Weiterverarbeitungsmöglichkeiten | Grundkenntnisse der analogen Bildverarbeitungsprozesse und deren Einsatzmöglichkeiten | ||
33. | Grundkenntnisse über fotochemische Lösungen und Fotomaterialien sowie deren Aufbewahrung und Bezeichnung | - | - | - |
34. | - | Kenntnis der Schwarz/Weiß-Negativ- und Positiventwicklung sowie der Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken, des Entzerrens, Abhaltens und Nachbelichtens | Grundkenntnisse der Farbvergrößerungen und Kontaktbögen | |
35. | Grundkenntnisse der analogen Retuschemöglichkeiten | |||
36. | - | Digitales Weiterverarbeiten von analogen Aufnahmen durch Scannen oder digitale Reproduktion | ||
37. | - | Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) | ||
38. | - | Erstellen berufsspezifischer Produkte mittels Schriften und Gestaltungsmitteln | ||
39. | Weiterverarbeiten der analogen oder digitalen Bilder mittels entsprechender Geräte | |||
40. | Kenntnis der betriebsinternen Datenorganisation, -sicherung und | Planen der Datensicherung und -archivführung | ||
41. | Sichern und Archivieren nach der betriebsinternen Datenorganisation von Daten und/oder analogen Materialien wie zB Negativen | |||
42. | - | Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Erkennen von Kundenbedürfnissen, Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden, Behandeln von Reklamationen) | ||
43. | - | - | Vorbereiten von Kunden und Modellen für das Fotoshooting | |
44. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | - | - | |
45. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||
46. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
47. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften für Giftstoffe und den Umgang mit elektrischen Strom | |||
49. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
50. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Lohnkostenrechnung,
- 2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
- 3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Apparate, Geräte und Werkzeuge,
- 3. Aufnahme und Beleuchtung,
- 4. Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,
- 5. Negativ-, Positiv- und Diapositivprozess,
- 6. Farbenlehre, Colormanagement,
- 7. einschlägige Bildbearbeitungs- und Bildverarbeitungsprogramme.
(2) Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. Herstellen einer technischen Aufnahme mit der Fachkamera,
- 2. Herstellen von Portraitaufnahmen mit einer professionellen Spiegelreflexkamera,
- 3. elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm mittels einer multimedialen Präsentation oder als Ausdruck.
(3) Von den hergestellten Aufnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind tonwertrichtige Rohabzüge herzustellen und die ausgewählten Aufnahmen in maximal 24 cm x 30 cm anzufertigen. Diese Arbeiten sind retuschiert und verkaufsfertig vorzulegen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 2 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,
- 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,
- 3. fachgerechte Ausführung,
- 4. fachgerechte Präsentation.
§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Fotograf ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschrift antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotograf zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufsfotograf/in voll anzurechnen.
Mitterlehner
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