140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einzelhandels-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, BGBl. II Nr. 429/2001 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 15 angefügt:
- „15. Gartencenter.“
2. Nach § 2 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Gartencenter:
- a. Bedarf für die Warenbeschaffung ermitteln und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
- b. Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität und des Aussehens der Pflanzen kontrollieren, Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
- c. Blumen und Pflanzen behandeln, pflegen und lagern,
- d. betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren und demonstrieren,
- e. an der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller branchenspezifischer Entwicklungen mitarbeiten,
- f. Kunden bei der Auswahl von Pflanzen, Blumen und anderen Sortimentsteilen beraten,
- g. Kunden hinsichtlich der Pflege und des Gedeihens von Pflanzen und Blumen beraten,
- h. Serviceleistungen anbieten,
- i. Verkaufsgespräche führen,
- j. Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln, inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
- k. Kundenreklamationen behandeln.“
3. Nach § 3 Abs. 2 Z 14 wird folgende Ziffer 15 angefügt:
- 15. Gartencenter:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Der Lehrbetrieb | ||||
1.1 | Kenntnis über den Lehrbetrieb | ||||
1.1.3 | Kenntnis des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens | - | |||
1.1.4 | Einführung in das Warensortiment | - | - | ||
1.4 | Organisation und Warenwirtschaft | ||||
1.4.6 | Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung | Erfassen der betrieblichen Warenbewegung | |||
1.4.7 | Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen | ||||
2. | Warenbeschaffung und Lagerung | ||||
2.1 | Einkaufsplanung | ||||
2.1.5 | - | Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises, saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des Marktsegments des Lehrbetriebs | |||
2.1.6 | - | - | Kenntnis der üblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen | ||
2.3 | Warenannahme und Warenübernahme | ||||
2.3.4 | - | Kenntnis und Erkennen einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen | |||
2.4 | Warenlagerung | ||||
2.4.5 | Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und produktspezifischen Lagerungsvorschriften | ||||
2.4.6 | Behandeln und Pflegen der Pflanzen im Lagerbestand | ||||
2.4.7 | - | Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Lagerbestandes | |||
2.4.8 | Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und Entsorgung) | ||||
3. | Verkauf | ||||
3.1 | Verkaufsvorbereitung | ||||
3.1.6 | Mitwirken bei der Preisauszeichnung | - | - | ||
3.2 | Warensortiment | ||||
3.2.4 | Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen, Maß-, Menge- und Verpackungseinheiten sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit (siehe auch die Punkte 3.2.5 bis 3.2.9) | ||||
3.2.5 | - | Kenntnis der Faktoren, die das betriebliche Warensortiment bestimmen, wie Jahreszeit, Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten und Verkaufsmöglichkeiten | |||
3.2.6 | Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normung und Produktdeklaration sowie Zertifizierungen | ||||
3.2.7 | Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen und der spezifischen Standort- und Pflegemaßnahmen | ||||
3.2.8 | Kenntnis der artspezifischen Maßnahmen zu Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung | ||||
3.2.9 | Kenntnis von Mangelerscheinungen, Krankheiten und Schädlingsbefall bei Pflanzen und der zu treffenden Gegenmaßnahmen | ||||
3.3 | Verkaufsförderung und Werbung | ||||
3.3.5 | Kenntnis der Bedeutung von Visual Merchandising | - | - | ||
3.3.6 | - | Gestalten, Platzieren und Präsentieren von besonderen Angeboten; Blickfang, Beleuchtung | |||
3.4 | Kundenberatung und Warenverkauf | ||||
3.4.13 | Information der Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen sowie über gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten | ||||
3.4.14 | - | Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung | - | ||
3.4.15 | - | Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen | |||
3.5 | Verkaufsabrechnung | ||||
3.5.7 | - | - | Ermitteln des Verkaufspreises |
4. Nach § 11 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann, BGBl. II Nr. 157/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 9 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(9) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 8 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 8 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(10) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gartencenterkaufmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter voll anzurechnen.“
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)