135. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV) geändert wird
Auf Grund des § 61a Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die LMSVG-AbgabenV, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird im Klammerausdruck die Wortfolge „LMSVG-AbgabenV“ durch die Wortfolge „LMSVG-Abgabenverordnung - LMSVG-AbV“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan“ durch die Wortfolge „Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4“ durch die Wortfolge „Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4“ ersetzt.
Stöger
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