108. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird
Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, BGBl. II Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Betrag „72,67 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.
2. Lit. A Z I 1 erster Satz lautet.
„1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II, III, IIIa oder IIIb bemessen wird, monatlich:“
3. In Lit. A Z I 1 lit. a wird die Zeile „höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro“ durch die Zeile „höchstens jedoch je Strecke 131,54 Euro“ ersetzt.
4. In Lit. A Z I 1 lit. a wird die Zeile „über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 000kHz“ durch folgende Zeilen ersetzt:
„über 43 500 MHz bis 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz
über 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 100 MHz“
5. Lit. A Z IIIa samt Überschrift lautet:
„IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze (ausgenommen Punkt-zu-Punkt Richtfunksysteme)
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes genutzt werden, beträgt die Gebühr monatlich
- 1. im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 116,28 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 348,83 Euro
- 2. im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 116,28 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 348,83 Euro
- 3. im Frequenzbereich 2500 - 3800 MHz für je 1000 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 58,14 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 116,28 Euro
6. Lit. A Z IIIb samt Überschrift lautet:
„IIIb. Frequenznutzungsgebühren für Datenfunknetze in Digitaltechnik
im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 450 MHz
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von digitalen Funknetzen im festen und beweglichen Funkdienst im Frequenzbereich 29,7 MHz bis 450 MHz, in denen von keiner Funkstelle eine bewilligte Hochfrequenz-Ausgangsleistung von 0,5 Watt überschritten wird, beträgt die Gebühr monatlich als Gemeinschaftsfrequenz für je 12,5 kHz zugeteiltes Spektrum
- 1. im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 87,5 MHz
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet) 43,61 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 218,02 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 130,81 Euro
- 2. im Frequenzbereich 87,5 - 174 MHz
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet) 29,07 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 145,35 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 87,21 Euro
- 3. im Frequenzbereich 174 - 450 MHz
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet) 14,54 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 72,67 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 43,60 Euro
7. Lit. A Z V samt Überschrift lautet:
„Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Senderausgangsleistung von maximal 2 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 10,90 Euro.“
8. In Lit. B und E wird der Betrag „199,56 Euro“ durch den Betrag „206 Euro“ ersetzt.
9. In Lit. B wird der Betrag „997,76 Euro“ durch den Betrag „1030 Euro“ ersetzt.
10. In Lit. B wird der Betrag „598,66 Euro“ durch den Betrag „618 Euro“ ersetzt.
11. In Lit. B und E wird der Betrag „99,78 Euro“ durch den Betrag „103 Euro“ ersetzt.
12. In Lit. B wird der Betrag „498,88 Euro“ durch den Betrag „515 Euro“ ersetzt.
13. In Lit. B wird der Betrag „299,32 Euro“ durch den Betrag „309 Euro“ ersetzt.
14. In Lit. B wird der Betrag „200,35 Euro“ durch den Betrag „207 Euro“ ersetzt.
15. In Lit. B wird der Betrag „998,69 Euro“ durch den Betrag „1031 Euro“ ersetzt.
16. In Lit. B wird der Betrag „599,01 Euro“ durch den Betrag „618 Euro“ ersetzt.
17. In Lit. B wird der Betrag „1995,53 Euro“ durch den Betrag „2059 Euro“ ersetzt.
18. In Lit. B und E wird der Betrag „49,88 Euro“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.
19. In Lit. D wird der Betrag „443,45 Euro“ durch den Betrag „458 Euro“ ersetzt.
20. In Lit. D wird der Betrag „221,73 Euro“ durch den Betrag „229 Euro“ ersetzt.
21. In Lit. E wird der Betrag „51,73 Euro“ durch den Betrag „53 Euro“ ersetzt.
22. In Lit. E wird der Betrag „50,85 Euro“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.
23. In Lit. E wird der Betrag „36,96 Euro“ durch den Betrag „38 Euro“ ersetzt.
24. In Lit. E wird der Betrag „19,95 Euro“ durch den Betrag „21 Euro“ ersetzt.
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