102. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst, mit der die Geschäftsordnung für die Senate I - III der Gleichbehandlungskommission geändert wird (Novelle zur Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 396/2004 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch „Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und“.
3. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 Z 1-5“ durch „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-5 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben.“
5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen“ durch „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ ersetzt.
6. § 5 samt Überschrift lautet:
„Nichtöffentlichkeit
§ 5. Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.“
7. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
8. In § 6 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen.“
9. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 - 5 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.“
10. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch „Website des Bundeskanzleramts“ ersetzt.
11. In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 66/2004“ durch „BGBl. I Nr. 7/2011“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Beweisanträge“.
13. In § 11 Abs. 3 wird dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:“
14. In § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Beweisanträge“.
15. In § 11 Abs. 5 wird dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Ob Beweisanträge unter einem mit der Stellungnahme übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende:“
16. § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Gemeinsam mit der Übermittlung des Antrages/Verlangens ist der/die Antragsgegner/in auf das Recht, eine abgesonderte Befragung gemäß § 12 Abs. 3 beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist über das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine abgesonderte Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Sonstige in einem Verfahren zu befragende Auskunftspersonen sind auf das Recht, eine abgesonderte Befragung beantragen zu können, in ihrer Ladung als Auskunftsperson zu informieren. Der Antrag auf eine abgesonderte Befragung ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Erhalt der Ladung als Auskunftsperson schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen. Antragsteller/innen und Auskunftspersonen sind vor ihrer mündlichen Befragung nochmals auf die Möglichkeit einer abgesonderten Befragung hinzuweisen.“
17. In § 12 Abs. 2 entfällt das Wort „unentschuldigt“.
18. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufgrund besonders berücksichtigenswürdiger Umstände, die dem Senat nachweislich darzulegen sind, kann auf Beschluss des Senates eine dritte Ladung erfolgen.“
19. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) In Einzelprüfungsverfahren erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Beantragt die/der Antragstellerin/Antragsteller, die/der Antragsgegnerin/Antragsgegner oder eine sonstige Auskunftsperson eine abgesonderte Befragung im Sinne von § 11 Abs. 11, so hat nur die Befragung dieser Person abgesondert zu erfolgen. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert von einander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt. Der/Die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in sind über dieses Recht analog zu § 11 Abs. 11 zu informieren.“
20. In §12 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Im Falle einer abgesonderten Befragung ist nur die Anwesenheit der im ersten Satz genannten Vertreter/in dieser Auskunftsperson zulässig.“
21. § 14 samt Überschrift lautet:
„Akteneinsicht
§ 14. (1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.
(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.“
22. In § 16 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „erfolgt durch“ das Wort „mit“ durch „die“ ersetzt.
§ 17 samt Überschrift lautet:
„Anwendung des Verfahrens
§ 17. (1) Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.
(2) Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.
(3) Erfolgt keine Zustimmung gemäß Abs. 2, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 396/2004 anzuwenden.“
Heinisch-Hosek
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