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BGBl III 80/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

80. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (BGBl. III Nr. 164/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belgien

8. November 2000

Bulgarien

27. Februar 1998

Estland

7. März 2000

Kroatien

3. März 2008

Litauen

22. Mai 2007

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

10. März 2010

Monaco

26. Juli 2001

Slowakei

15. Dezember 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Bulgarien erklärt in Art. 2 Abs. 2 lit. c, dass es so rasch wie möglich und als ersten Schritt, wirksame Maßnahmen unternimmt, um zumindest sicherzustellen, dass spätestens im Jahr 1999 seine jährlichen nationalen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen die Werte von 1988 nicht überschreiten.

Monaco:

Die Regierung des Fürstentums Monaco senkt ihre Emissionen von flüchtigen organischer Verbindungen im Laufe des Jahres 2001 um 30 %, wobei die Werte des Jahres 1990 als Grundlage herangezogen werden.

Slowakei:

Die Slowakische Republik legt das Jahr 1990 als Basisjahr für die Zwecke des Protokolls fest.

Faymann

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