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BGBl III 41/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

41. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 58/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

30. Juni 2010

Montenegro

19. März 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Belgien behält sich das Recht vor, die Durchsetzung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen (Anlage I lit. d) abzulehnen.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden.

Montenegro:

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die montenegrinische Sprache übermittelt werden.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor:

  1. - die Vollstreckung zu verweigern, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Verurteilung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. - die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für die nach dem Recht von Montenegro ausschließlich einer Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. - die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden von Montenegro in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. - die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen abzulehnen;
  5. - die Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 in den Fällen, in denen Montenegro eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung

unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Faymann

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