58. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 26. April 2007 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/2006) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Serbien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Serbien das Recht vor,
- a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Urteil im Zusammenhang mit einer fiskalischen strafbaren Handlung steht;
- b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Serbien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
- c) die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen wäre;
- d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen oder einer dieser Arten von Entscheidungen abzulehnen;
- e) die Anwendung von Art. 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.
Gusenbauer
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