vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 25/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

25. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am 6. Dezember 2010 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 48/2009) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

„Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie weder an Art. 6 Abs. 5 erster Satz noch an Art. 6 Abs. 6 gebunden ist.

Gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie nur dann an Art. 18 Abs. 6 gebunden ist, wenn sie nicht in der Lage ist, eine unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs zu gewährleisten.

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „das Übereinkommen“) erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass in dem Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt: Luxemburg kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 lit. c verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Art. 23 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die das Großherzogtum Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Art. 1 hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert das Großherzogtum Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Abs. 1, so begründet er seine Entscheidung schriftlich.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die Justizbehörden die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Behörden sich, und dass, falls das Eingreifen einer zentralen Behörde erforderlich ist, der Generalstaatsanwalt, Cité judiciaire, Bâtiment CR, L-2080 Luxemburg, zuständig ist. Unter „Justizbehörde“ versteht die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gemäß der Erklärung in Art. 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen die mit der Rechtsprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.“

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)