vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 24/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats hat Litauen am 30. Dezember 2009 seine Beitrittsurkunde gemäß Art. 17 des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/2007) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats zufolge hat Deutschland am 27. November 2008 nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Unter Bezug auf Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie sich vorbehält, nach Beitritt eines neuen Mitgliedstaats Auszüge aus dessen Personenstandsbüchern weiterhin zu legalisieren, sofern

  1. - Tatsachen darauf hindeuten, dass Personenstandsbücher oder Auszüge von solchen in großem Umfang inhaltlich unrichtig, nicht echt oder verfälscht sind, und
  2. - die Fortsetzung der Legalisierung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung in dem neu beigetretenen Mitgliedstaat die beste Gewähr dafür bietet, der Beeinträchtigung des internationalen Austauschs von Personenstandsauszügen zu begegnen.“

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)