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BGBl III 176/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
(NR: GP XXIV RV 895 AB 1169 S. 103. BR: AB 8503 S. 796.)

176. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

  1. a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
  2. b) die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
  3. c) die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,
  4. d) die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,
  5. e) die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,
  6. f) die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und
  7. g) die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII

[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in slowenischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Faymann

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