175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden betreffend das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/1997) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Albanien | 27. Oktober 2005 |
Estland | 14. März 2003 |
Kasachstan | 21. April 2011 |
Lettland | 7. Dezember 2001 |
Litauen | 31. Jänner 1992 |
Moldau | 25. April 2007 |
Niederlande (für das Königreich in Europa) | 8. November 2007 |
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Zusatzübereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien | 27. April 1992 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 17. November 1991 |
Montenegro | 3. Juni 2006 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Estland erachtet sich nicht an Art. 9 des Übereinkommens gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen1 am 16. Oktober 1997 seinen anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt zur Gänze zurückgezogen.
Faymann
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