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BGBl III 137/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

137. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 28/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2003) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Lettland

9. Dezember 2003

Tschechische Republik

12. Jänner 2005

Ukraine

1. Juni 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in lettischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Art. 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an die Tschechische Republik überstellt zu werden.

Die Tschechische Republik erklärt, dass sie aus den in Art. 3 Abs. 6 des Übereinkommens genannten Gründen die Absätze 2 und 3 dieses Artikels nicht anwenden wird.

Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in tschechischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.

Ukraine:

Erklärungen:

Die Ukraine erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Art. 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe in die Ukraine überstellt zu werden.

Gemäß Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine dass, bezüglich jeglicher Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sie die Vorlage der Streitigkeit an ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit in der Anlage aufgeführten Verfahren zu diesem Übereinkommen als obligatorisch, ohne vorherige Vereinbarung und vorbehaltlich auf Gegenseitigkeit anerkennt.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in ukrainischer oder einer anderen Sprache des Europarates abgefasst sind.

Gemäß Art. 34 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Bestimmungen des Art. 34 Abs. 4 des Übereinkommens nicht umsetzen wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Irland am 21. Mai 2007 das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Irland, dass es sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in irischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.

Gemäß Art. 34 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Irland, dass es sich nicht an Art. 34 Abs. 4 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Faymann

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