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BGBl III 136/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Bangladesch

23. März 2010

Chile

29. Juni 2009

Grenada

19. Mai 2011

Moldau

12. Oktober 2010

Seychellen

10. August 2010

St. Lucia

18. August 2010

Tschechische Republik

21. Juli 2009

Tunesien

24. Juni 2011

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Chile:

  1. 1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles übermittelt werden.
  2. 2. Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 103 Abs. 1 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechische Republik, dass sie bereit ist, verurteilte Personen, die Bürger der Tschechischen Republik sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, aufzunehmen.

Mit der Annahme dieses Statuts, erklärt die Tschechischen Republik gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts, dass Ersuchen für Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt oder gesendet werden können:

  1. 1. wenn es ein Ersuchen um Auslieferung oder vorübergehende Überstellung oder für die Durchfuhr einer Person ist, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik;
  2. 2. wenn es ein Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit ist, vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens, direkt an die Obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. b des Statuts, erklärt die Tschechischen Republik, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Tschechisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die tschechische Sprache begleitet werden müssen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Georgien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 203/2005.:

Basierend auf Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Georgiens über die „Zusammenarbeit Georgiens und dem Internationalen Strafgerichtshof“, ist das Justizministerium von Georgien die beauftragte Behörde um als Gegenüber des Strafgerichtshof zu fungieren.

Basierend auf Art. 9 des gleichen Gesetzes, muss die schriftliche Kommunikation zwischen zwei Organen in georgischer Sprache erfolgen oder das Dokument einen Anhang in georgischer Sprache haben.

Basierend auf der Verordnung des Justizministeriums von Georgien, ist die Abteilung für internationales öffentliches Recht des Justizministeriums von Georgien die Ansprechstelle für den Internationalen Strafgerichtshof.

Suriname22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 110/2008.:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Surinam, dass alle vom Gerichtshof erhaltenen Ersuchen für Zusammenarbeit und sonstigen Begleitdokumente auf diplomatischem Wege auf Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, gemeinsam mit einer Übersetzung ins Niederländische, der Amtssprache der Republik Surinam, übermittelt werden müssen.

Tschad22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 110/2008.:

Die Regierung der Republik Tschad erklärt gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, dass die Kommunikation auf diplomatischem Wege erfolgen soll und Französisch als Arbeitssprache zu wählen ist.

Vereinigtes Königreich33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.:

In einer Mitteilung vom 11. März 2010 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des genannten Statuts durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird:

  1. Anguilla,
  2. Bermuda,
  3. Britischen Jungferninseln,
  4. Cayman-Inseln,
  5. Falklandinseln,
  6. Montserrat,
  7. Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,
  8. St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,
  9. Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,
  10. Turks-und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausdehnung des genannten Statuts ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Frankreich am 13. August 2008 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002. vollständig zurückgezogen.

Faymann

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