vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 131/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

131. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
(NR: GP XXIV RV 1228 AB 1330 S. 114. BR: AB 8563 S. 799.)

131. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1975 idF BGBl. III Nr. 20/2010.

[Änderung der Anhänge I und II in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung der Anhänge I und II in englischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung ist die Änderung der Anhänge I und II gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens mit 3. August 2011 für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten.

Neben Österreich sind das zu diesem Zeitpunkt nachstehende Staaten:

Dänemark (einschließlich Grönland), Finnland, Irland, Israel, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)