131. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.
Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen1
[Änderung der Anhänge I und II in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung der Anhänge I und II in englischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung ist die Änderung der Anhänge I und II gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens mit 3. August 2011 für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten.
Neben Österreich sind das zu diesem Zeitpunkt nachstehende Staaten:
Dänemark (einschließlich Grönland), Finnland, Irland, Israel, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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