20. Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Art. 12 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung dieses Vertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen1 (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
[Deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 30. Jänner 2004 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; die Änderung tritt gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens vom 15. November 1972 für alle Vertragsparteien am 27. Februar 2010 in Kraft.
Neben Österreich sind das zu diesem Zeitpunkt nachstehende Staaten:
Dänemark (einschließlich Grönland), Finnland, Irland, Israel, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlage 1
Deutscher Vertragstext (Übersetzung)
Anlage 2
Faymann
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