12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 5. Oktober 2010, vom 28. Dezember 2010 sowie vom 5. Jänner 2011 wurden die nachstehenden Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 127/2010) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens von den Vertragsparteien angenommen:
[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Änderungen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Anlage 1
Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung)
Anlage 2
Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut)
Faymann
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