128. Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011
Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011
nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
(1) Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) der Tabelle A in Kapitel 3.2 RID dürfen
- a. Heizöl, schwer (Heizöl S), welches unter
- UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, oder
- UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III,
einzustufen ist, und
- b. Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist,
in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2011)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis um vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 6. August 2011 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Deutschland | 3. Juni 2011 |
Belgien | 16. Juni 2011 |
Polen | 1. Juli 2011 |
Vereinigtes Königreich | 1. Juli 2011 |
Luxemburg | 5. Juli 2011 |
Faymann
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