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BGBl III 128/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl

128. Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011

Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011

nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl

(1) Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) der Tabelle A in Kapitel 3.2 RID dürfen

  1. a. Heizöl, schwer (Heizöl S), welches unter
  • UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifi­zierungscode M6, Verpackungsgruppe III, oder
  • UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifi­zierungscode M7, Verpackungsgruppe III,

einzustufen ist, und

  1. b. Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist,

in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2011)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis um vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 6. August 2011 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Deutschland

3. Juni 2011

Belgien

16. Juni 2011

Polen

1. Juli 2011

Vereinigtes Königreich

1. Juli 2011

Luxemburg

5. Juli 2011

Faymann

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