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BGBl III 127/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

127. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/2001) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde:

Belarus

10. November 2005

Bosnien und Herzegowina

14. Dezember 2009

Deutschland

8. August 2002

Frankreich (ohne Französisch-Polynesien)

15. Juni 2001

Irland

25. Juli 2002

Malta

20. Oktober 2010

Montenegro

9. Juli 2009

Serbien

18. Dezember 2007

Anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde hat Frankreich folgende Erklärung abgegeben:

Die Regierung der französischen Republik erklärt, dass sie sich den Erklärungen der Europäischen Kommission, sowohl bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens als auch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Gemeinschaft anschließt, und betont insbesondere, dass:

  1. In seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wird Frankreich das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Union, einschließlich der im Euratom-Vertrag festgelegten, anwenden;
  2. Wenn die Öffentlichkeit in der Ursprungspartei mit Informationen durch öffentliche Verteilung der Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung versorgt wird, muss die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei spätestens bei Verteilung der Dokumentation erfolgen;
  3. Dem Übereinkommen zufolge, liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Vertragspartei, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die öffentliche Verteilung der Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewährleisten, die Öffentlichkeit zu informieren und ihre Stellungnahmen zu sammeln, außer wenn andere bilaterale Vereinbarungen gelten.

    Es legt fest, dass alle Projekte, für die ein Antrag auf Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist und die bereits bei der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt als das Übereinkommens in Frankreich in Kraft getreten ist, vorgelegt wurden, nicht dem Übereinkommen unterliegen sollen. Schließlich legt es fest, dass das Wort „national“ in Art. 2 Abs. 8 des Übereinkommens bezugnehmend auf die nationalen Gesetze, nationalen Regelungen, nationalen Verwaltungsvorschriften und allgemein akzeptierten nationalen Rechtspraktiken verstanden werden solle.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997. am 12. Dezember 2001 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 14. März 1997 auch auf die Färöer Inseln und Grönland Anwendung findet.

Faymann

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