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BGBl II 30/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Dienstausweise

30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise BGBl. II Nr. 131/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.“

2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

(4) Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.“

3. § 6 Abs. 1 Z 2 lit. k lautet:

„k) Amtstitel oder Verwendungsbezeichnung (für Bedienstete der Zentralstelle)“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.“

5. § 6 mit der Überschrift „Begriffsbestimmung“ entfällt und § 7 lautet:

§ 7. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.“

6. § 7 wird zu § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) § 3, § 4, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2010 treten mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung in Kraft.“

Hahn

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