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BGBl I 71/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Bundesgesetz: Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias
(NR: GP XXIV RV 776 AB 803 S. 72 . BR: AB 8362 S. 787 .)

71. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer erlassen und das Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias

Das Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias, BGBl. I Nr. 23/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den PRG-HIPC Trust zur Entschuldung Liberias“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias an den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.“

3. Folgender § 3 wird angefügt:

§ 3. Der Gesetzestitel und der § 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2010 treten mit 26. März 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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