46. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3, 3a und 3b ersetzt:
„(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.
(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.“
2. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.“
3. In § 10 Abs. 1a wird das Wort „eingetragenen“ durch das Wort „eingetragene“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Z 4 wird nach den Worten „seines Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
5. In § 13 Z 3 und in § 25 Z 3 entfällt jeweils die Wendung „ , Familie und Jugend“.
6. In § 26 Abs. 11 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 6“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1a und 6“ ersetzt.
7. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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