43. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:
„§ 9 | EWR-Bürger und Schweiz“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 16a | Verwahrung von Schusswaffen“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitts:
„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts:
„Schusswaffen der Kategorie B“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:
„§ 20 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B“ |
6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag:
„§ 26 | Änderung eines Wohnsitzes“ |
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:
„§ 28 | Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B“ |
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts:
„Schusswaffen der Kategorien C und D“
9. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 30 bis 35:
„§ 30 | Schusswaffen der Kategorie C |
§ 31 | Schusswaffen der Kategorie D |
§ 32 | Ermächtigung zur Registrierung |
§ 33 | Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung |
§ 34 | Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D |
§ 35 | Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D“ |
10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:
„§ 39 | Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B“ |
11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 41a | Verlust und Diebstahl“ |
12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu §§ 58 und 58a:
„§ 58 | Übergangsbestimmungen |
§ 58a | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
13. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
- 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
- 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
- 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).“
14. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.“
15. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.“
16. § 8 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“
17. § 9 samt Überschrift lautet:
„EWR-Bürger und Schweiz
§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz.“
18. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.
19. In § 12 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Waffen“ die Wendung „und verfallene Munition“ eingefügt.
20. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.“
21. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
22. In § 13 entfällt in Abs. 1 „ ; § 50 SPG gilt“ und folgender Abs. 1a wird eingefügt:
„(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.“
23. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Verwahrung von Schusswaffen
§ 16a. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“
24. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)“
25. In § 17 entfallen in Abs. 2 das Wort „neuartigen“ sowie in Abs. 3 die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 2“ und „nach dem Muster der Anlage 1“ und wird in Abs. 2 das Wort „neuartiger“ durch das Wort „von“ ersetzt.
26. In den §§ 18 Abs. 2, 42 Abs. 5, 42a Abs. 1 und 3, 43 Abs. 3 und 61 Z 3, 3a und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
27. In § 18 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Eine Ausnahmebewilligung kann“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
28. In § 18 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und b eingefügt:
„(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.“
29. In § 18 Abs. 4 wird nach dem Wort „Vollmantelgeschoss“ die Wortfolge „ , soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt“ eingefügt.
30. In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge „25 bis 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden)“ durch die Wortfolge „16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl)“ ersetzt.
31. Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:
„Schusswaffen der Kategorie B“
32. In den §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 6, 29, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 4 sowie 50 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.
33. Die Überschrift des § 20 lautet:
„Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B“
34. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt und es entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 1“ sowie „nach dem Muster der Anlage 2“.
35. In den §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.
36. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.
37. In den §§ 21 Abs. 2 und 23 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.
38. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Waffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.
39. Dem § 21 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“
40. In den §§ 23 Abs. 1 bis 3, 25 Abs. 4 und 5, 39 Abs. 2 sowie 40 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.
41. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.“
42. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Waffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.
43. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.“
44. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
45. § 26 samt Überschrift entfällt.
46. Die Überschrift des § 28 lautet:
„Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B“
47. In § 28 werden in Abs. 2 und 7 jeweils die Wortfolgen „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ und „genehmigungspflichtigen Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt und entfällt in Abs. 6 die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 7“.
48. In § 28 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „im Bundesgebiet ansässigen“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:
„Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.“
49. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Schusswaffen der Kategorien C und D“
50. Die §§ 30 bis 34 samt Überschriften lauten:
„Schusswaffen der Kategorie C
§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen.
Schusswaffen der Kategorie D
§ 31. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (§ 17) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.
Ermächtigung zur Registrierung
§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
- 1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
- 2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
- 3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 34. (1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
- 1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
- 2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer - ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein - einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.“
51. Die Überschrift des § 35 lautet:
„Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D“
52. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt; die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 1“ entfällt.
53. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.
54. In § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.
55. In § 36 Abs. 2 und 3 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 4“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“
56. In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 6“.
57. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.“
58. In § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 9“.
59. Dem § 37 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) In den Fällen des Abs. 2 letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
(8) Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Abs. 1, der Anzeige eines Transportes gemäß Abs. 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“
60. Die Überschrift des § 39 lautet:
„Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B“
61. In § 39 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 3“.
62. In § 39 Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Waffen“ jeweils durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt und folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die nähere Gestaltung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“
63. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 39 Abs. 2“ ersetzt.
64. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„Verlust und Diebstahl
§ 41a. Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.“
65. In § 42 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 392“ durch das Zitat „§ 395“ ersetzt, in Abs. 5 wird die Wortfolge „einer Million Schilling“ durch die Wortfolge „72 600 Euro“ ersetzt und Abs. 8 lautet:
„(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).“
66. § 42a Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.“
67. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.“
68. § 43 Abs. 7 lautet:
„(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.“
69. In § 44 entfällt das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4)“ und wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“
70. § 45 Z 1 lautet:
- „1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,“
71. In § 45 wird das Zitat „52 bis 57“ durch das Zitat „52 bis 55 und 57“ ersetzt.
72. In § 46 Z 1 wird nach der Wortfolge „zu szenischen Zwecken“ die Wortfolge „und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs“ eingefügt.
73. § 47 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„§ 37 bleibt unberührt.“
74. Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.“
75. § 50 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;“
76. § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;“
77. In § 51 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§§ 17 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 17 Abs. 3“ ersetzt.
78. § 51 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;“
79. In § 51 Abs. 1 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.“
80. In § 51 Abs. 2 wird das Zitat „§ 31 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 3“ ersetzt.
81. In § 52 Abs. 1 wird das Zitat „Waffen und Munition“ durch das Zitat „Waffen, Munition und Knallpatronen“ ersetzt.
82. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken.“
83. § 55 samt Überschrift lautet:
„Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen
- 1. Namen,
- 2. Geschlecht,
- 3. frühere Namen,
- 4. Geburtsdatum und -ort,
- 5. Wohnanschrift,
- 6. Staatsangehörigkeit,
- 7. Namen der Eltern,
- 8. Aliasdaten und
- 9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,
ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.
(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.
(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.“
84. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat - sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird - der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.“
85. In § 57 Abs. 6 entfällt nach dem Wort „Waffenbesitzkarte“ die Wortfolge „gemäß Anlage 2“.
86. § 58 und 58a samt Überschriften lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
(3) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet diese registrieren zu lassen.
(4) Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
87. In § 59 entfällt die bisherige Ziffer 1 und erhalten die bisherigen Ziffern 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.
88. In § 61 Z 4 lit. a wird das Zitat „31 und 34“ durch das Zitat „32 bis 34“ und die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
89. In § 61 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
90. In § 61 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
91. Dem § 62 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 2 Abs. 1 und 3, 6, 8 Abs. 7, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 2, 12 Abs. 4, 6 und 8, 13 Abs. 1 und 1a, § 16a samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, §§ 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 19 Abs. 1, die Überschrift des § 20, §§ 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 2, 2a und 3, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5, die Überschrift des § 28, §§ 28 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, 29, die Überschrift des 5. Abschnitts, §§ 30 bis 34 samt Überschriften, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 2, 3 und 4, 37 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 39 samt Überschrift, 40 Abs. 1 und 3, 41a samt Überschrift, §§ 42 Abs. 3, 5 und 8, 42a, 43 Abs. 1, 3, 4 und 7, 44, 45, 46, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 54 Abs. 3, 55, 56 Abs. 1, 57 Abs. 6, §§ 58 Abs. 2 bis 4 und 58a samt Überschriften, §§ 59, 61 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 treten mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten § 26 und die Anlagen 1 bis 9 außer Kraft.“
92. Die Anlagen 1 bis 9 entfallen.
Fischer
Faymann
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