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BGBl I 38/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
(NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67 . BR: AB 8317 S. 785 .)

38. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Abs. 7, § 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.

2. In § 8b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

3. § 8b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

4. Nach § 8b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“

5. Nach § 8c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

6. In § 9a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.

Artikel II

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 36b Abs. 7, § 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 37 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.

2. In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

3. § 36b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

4. Nach § 36b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“

5. Nach § 36c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 36b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

6. In § 37a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 165 lautet:

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.“

2. § 278 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.“

3. Im § 278b Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat „(§ 278c Abs. 1)“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d)“ eingefügt.

4. Im § 278b Abs. 3 wird nach dem Wort „werden“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird“ eingefügt.

Artikel IV

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. §116 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.

(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

  1. 1. dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
  2. 2. dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können oder
  3. 3. dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.“

b) Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,“

c) Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.“

d) Abs. 4 Z 6 entfällt.

e) Im Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wendung „des Verfahrens“ durch die Wendung „der Ermittlungen“ ersetzt.

f) Im Abs. 6 entfallen der fünfte Satz sowie im letzten Satz das Wort „Die“.

2. § 514 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7, eingefügt mit BGBl. I Nr. 142/2009, erhält die Bezeichnung „(7a)“.

b) Nach dem Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Fischer

Faymann

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