36. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 - SanktG) erlassen und das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 - SanktG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
§ 2. (1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist die Oesterreichische Nationalbank ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- 1. das Einfrieren von Vermögenswerten von
- a) Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
- b) Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a) stehen,
- c) Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a) und oder Einrichtungen gemäß lit. a) oder lit. b) handeln,
einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Einrichtungen steht;
- 2. die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten.
Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach diesem Absatz bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
(2) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- 1. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;
- 2. den Verfall der unter Z 1 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
- 3. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 4. den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 5. das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
- 6. die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde.
Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.
(3) Rechtsakte gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben werden.
Humanitäre und sonstige Ausnahmen
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
- 1. die Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder;
- 2. Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
- a) Zahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- b) Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
- c) Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- 3. Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden.
(2) Genehmigungsanträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank zu stellen.
Kosten und Schadenersatz
§ 4. (1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 bis 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
(2) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass eine Person in fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß § 2 nicht erfasst ist, einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt hat.
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen
§ 5. (1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erfüllen war.
Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch
§ 6. (1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 1 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (§§ 118, 120 der Jurisdiktionsnorm - JN, RGBl. Nr. 111/1895) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
(2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch (§ 8 Z 3 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 - GBG, BGBl. Nr. 39) oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
(3) Wird der Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat die Bundesministerin für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.
Reisebeschränkungen
§ 7. Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reisebeschränkungen erlassen wurden, kann die Bundesministerin für Inneres diesen Personen die Ein- und Durchreise in oder durch die Republik Österreich untersagen.
2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Überwachung und Auskünfte
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß § 2 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 Abs. 1 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG sowie der in § 3 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben sind die Bundesministerin für Inneres und die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die Bundesministerin für Inneres und die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.
(3) Gemäß Abs. 2 ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Abs. 1 und nur durch besonders befugte Organe verwendet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach § 2 infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Abs. 1 verarbeitete Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie richtig zu stellen oder zu löschen sind.
Hilfeleistung und Mitwirkung an der Vollziehung
§ 9. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 11 bis 14 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
Rechtsmittel, Verlautbarung und Weisungsgebundenheit
§ 10. (1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, Anwendung.
(2) Die Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 € übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Das Verfahren wegen der in Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Landesgerichten.
(3) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 € übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 12. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 13. Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
§ 14. Wer seinen in § 8 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16. Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.
Verweisungen
§ 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949 nicht berührt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung von § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, betraut.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, außer Kraft.
Artikel II
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004), BGBl. I Nr. 123/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 14 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft (EG)“ durch den Ausdruck „Europäischen Union (EU)“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Wortfolge „Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Artikel 57 Abs. 2, Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
5. § 3 Abs. 3 wird zu § 3 Abs. 2.
6. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, anwendbar ist.“
7. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“
8. In § 6 Abs. 5 wird das Akronym „EG“ durch das Akronym „EU“ ersetzt.
9. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 57 bis 60 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
10. In § 9 wird die Wortfolge „Art. 57 bis 60 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“, das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
11. § 11 Abs. 1 lautet:
„§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
12. In § 12 Abs. 1wird die Wortfolge „Art. 57 bis 60 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt.“
14. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Art. 57 bis 60 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
15. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Artikel 108 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Art. 130 AEUV“ ersetzt.
16. § 17 Abs. 2 wird aufgehoben.
17. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
18. § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 Z 14, § 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3, und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)