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BGBl I 31/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Bundesgesetz: Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes - ZaBiStaG
(NR: GP XXIV RV 687 AB 736 S. 66 .)

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz - ZaBiStaG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz - ZaBiStaG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Milliarden“ durch die Wortfolge „zwei Milliarden 300 Millionen“ ersetzt.

2. In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.“

4. § 3 lautet:

§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme der Haftungen gemäß § 2a ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.“

Fischer

Faymann

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