27. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 6. Mai 2010 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.
Anlage
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 13c lautet:
„§ 13c. In Angelegenheiten des Subsidiärprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt.“
2. In § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.“
Faymann
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