1. Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2006, wird wie folgt geändert:
Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.“
Artikel 2
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Übernahmekommission zu unterrichten.“
Fischer
Faymann
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