90. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 245 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………... 345
Kärnten: ……………………………………………. 295
Niederösterreich: …………………………………... 1 660
Oberösterreich: …………………………………….. 955
Salzburg: ………………………………………….... 110
Steiermark: ………………………………………..... 1 295
Tirol: ……………………………………………….. 270
Vorarlberg: ………………………………………… 65
Wien: ……………………………………………….. 250
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung BGBl. II Nr. 483/2009 bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2010 enden.
(2) Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. November 2010 außer Kraft.
Hundstorfer
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