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BGBl II 482/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

482. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2011 - NLV 2011

482. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2011 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2011 - NLV 2011)

Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2011 dürfen höchstens 8145 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2011 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2011 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 2 NAG).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2011 dürfen im Burgenland höchstens 180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 50 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(2) Im Jahr 2011 dürfen in Kärnten höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(3) Im Jahr 2011 dürfen in Niederösterreich höchstens 575 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(4) Im Jahr 2011 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 225 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 640 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(5) Im Jahr 2011 dürfen in Salzburg höchstens 470 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 310 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(6) Im Jahr 2011 dürfen in der Steiermark höchstens 795 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 195 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(7) Im Jahr 2011 dürfen in Tirol höchstens 480 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 115 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(8) Im Jahr 2011 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 85 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 170 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(9) Im Jahr 2011 dürfen in Wien höchstens 4160 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 1350 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 2565 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
    1. a) 25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  6. 6. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Faymann Pröll Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Karl

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