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BGBl II 466/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

466. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2010)

466. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2010)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

2. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

 

Gebühr

   
  1. 1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
  
  1. a) PPL (gemäß ZLPV)

182

  1. b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

227

  1. c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

409

  1. d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)

637

  1. e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL)

227

  1. f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL)

409

  1. g) Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)

318

  1. h) Klassenberechtigungen

91

  1. i) Musterberechtigungen für
  
  1. i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

409

  1. ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

546

  1. iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

682

  1. k) IR

182

  1. l) Lehrberechtigungen für
  
  1. i) FI, SFI

273

  1. ii) CRI, IRI, STI

227

  1. iii) TRI

364

  1. iv) MCCI

182

  1. v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

273

  1. vi) Sonstige

227

  1. m) Prüfer
  
  1. i) TRE

273

  1. ii) CRE, SFE, FE, IRE

227

  1. iii) FIE

364

  1. n) Sprechfunk

136

  1. o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 127/2010 , ABl. Nr. L 40 vom 13.02.2010 S. 4.

546

  1. p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

409

  1. 2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
  
  1. a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a-d (Schlepp- und Kunstflug)

91

  1. b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e

76

  1. c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

136

  1. d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g

106

  1. e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)

91

  1. f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)

76

  1. g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

45

  1. h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

303

  1. i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p

152

  1. 3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.
  
  1. 5. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
  
  1. a) PPL

136

  1. b) CPL

273

  1. c) ATPL

364

  1. 7. Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b - d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
  
  1. a) gemäß TP 1 lit. a, b und e

182

  1. b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p

364

  1. 9. Sammelanerkennungen

    Pro Stück

91

  1. 10. Sonstige Amtshandlungen
  
  1. a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

61

  1. b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

61

  1. c) Zuweisung eines Prüfers

121

  1. 11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

1.517

  1. 12. Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

607

  1. 13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

152

  1. 14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

106

  1. 15. Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

91

  1. 16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)

303

  1. 16a. Bescheinigung der Sprachkompetenz
  
  1. a) Level 4

121

  1. b) Level 5

121

  1. c) Level 6

121

   

II. Zivilluftfahrerschulen

  
   
  1. 17. Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 lit. a)
  
  1. a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

404

  1. b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

2.426

  1. c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

4.044

  1. d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind

2.022

  1. 18. Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

303

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

506

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

1.011

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

2.022

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

5.055

  1. 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) pro Lehrgang

303

  1. b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

303

  1. 18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) pro Lehrgang

152

  1. b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

152

  1. 19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19 lit. a)
  
  1. a) Registrierte Zivilluftfahrerschule

202

  1. b) TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

1.213

  1. c) FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055

2.022

  1. d) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind

1.011

  1. 20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1.213

  1. 20a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

809

   

III. Luftfahrtunternehmen

  
   
  1. 21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
  1. 1) von Flugzeugen der Performance Class B
  
  1. i) bis einschließlich 5.700 kg

2.022

  1. ii) von 5.701 bis 20.000 kg

3.033

  1. iii) über 20.000 kg

4.044

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 3
  
  1. i) bis einschließlich 3.175 kg

2.022

  1. ii) über 3.175 kg

3.033

  1. b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
  1. 1) von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
  
  1. i) bis einschließlich 5.700 kg

7.077

  1. ii) von 5.701 bis 20.000 kg

9.099

  1. iii) über 20.000 kg

11.121

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 2
  
  1. i) bis einschließlich 3.175 kg

7.077

  1. ii) über 3.175 kg

9.099

  1. c) für den Betrieb
  1. 1) von Flugzeugen der Performance Class A
  
  1. i) bis einschließlich 5.700 kg

8.088

  1. ii) von 5.701 bis 20.000 kg

10.110

  1. iii) von 20.001 bis 50.000 kg

15.165

  1. iv) von 50.001 bis 150.000 kg

25.275

  1. v) über 150.000 kg

35.385

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 1
  
  1. i) bis einschließlich 3.175 kg

8.088

  1. ii) über 3.175 kg

10.110

  1. 22. Änderung des AOC und/oder der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - pro Tatbestand - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 23. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

202

  1. 24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

506

  1. 27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)

1.213

  1. 27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

404

   

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

  
   
  1. 28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

91

  1. 29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils 12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des reservierten Kennzeichens kommt

91

  1. 30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

152

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

253

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

506

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.011

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.528

  1. 31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.
  
  1. 32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

91

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

212

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.213

  1. 33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
  
  1. 34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

202

  1. 35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

202

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

404

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

506

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

607

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

809

  1. 36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
  
  1. 37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

404

  1. 38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

202

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

253

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

303

  1. f) Sonstiges Luftfahrtgerät

101

  1. 39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

202

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

404

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

809

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.011

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.213

  1. 40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für
  
  1. a) BITD

789

  1. b) FNPT1

1.517

  1. c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC

3.033

  1. d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC

6.066

  1. e) FTD

10.009

  1. f) FFS

15.165

  1. 41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
  
  1. 42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

202

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

303

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

404

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

607

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.213

  1. 43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

152

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

202

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

303

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. 44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 , ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

1.011

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

2.022

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

4.044

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

8.088

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

12.132

  1. f) Turbinentriebwerke

6.066

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

809

  1. 44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau

2.022

  1. 45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

303

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

607

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.213

  1. f) Turbinentriebwerke

607

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

101

  1. 46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

51

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

81

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

152

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

303

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. f) Turbinentriebwerke

303

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

81

  1. 47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses; - wenn eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der Lufttüchtigkeit durch die Austro Control GmbH durchgeführt werden muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 -, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde

303

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

607

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

2.426

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

9.301

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

18.602

  1. f) Sonstiges Luftfahrtgerät

404

  1. g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

202

  1. 48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

202

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

404

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

1.618

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

3.235

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

6.470

  1. 49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

202

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

809

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.618

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

3.235

  1. 50. Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

303

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. 51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

607

  1. 52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 , ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

303

  1. 53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

303

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. 54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)

30

  1. 55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg

152

  1. b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. 55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg

303

  1. b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

506

  1. c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

708

  1. 56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

152

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

303

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

455

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

607

  1. 58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

202

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

303

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

404

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

607

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

809

  1. 59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

101

   

V. Luftfahrttechnische Betriebe

  
   
  1. 60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

404

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

607

  1. c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

809

  1. d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

1.213

  1. 61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

607

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1.213

  1. c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

1.618

  1. d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

2.022

  1. 62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
  
  1. 64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21, Subpart G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 , ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 5. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

1.213

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.820

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

2.224

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.629

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.235

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
 

4.044

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

5.055

  1. 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21, Subpart G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex Part 21, Subpart F der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 , der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
  
  1. 67. Erteilung der Genehmigung für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

1.011

  1. b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

1.415

  1. c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

2.022

  1. d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.629

  1. 68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

607

  1. b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

1.011

  1. c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

1.415

  1. d) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.022

  1. 69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen des Handbuches für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

303

  1. 69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg

404

  1. b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg

809

  1. c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.415

  1. d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg

404

  1. e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.011

  1. f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg

404

  1. 70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

101

  1. b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

152

  1. c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

202

  1. d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg

273

  1. 71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

607

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

809

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.213

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.618

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.426

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

3.437

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

4.853

  1. 72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

809

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.011

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.618

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.426

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.640

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

4.853

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

6.066

  1. 74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

263

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

607

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

910

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.820

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.730

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.640

  1. 76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

263

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

607

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

910

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.820

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.730

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.640

  1. 78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
  
  1. 79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend Freigabe berechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

263

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

607

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

910

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.820

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.730

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.640

  1. 80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe berechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
  
  1. 81. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

404

   

VI. Besondere Bewilligungen

  
   
  1. 82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
  
  1. a) Erstbewilligung

303

  1. b) Änderung

76

  1. 83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
  
  1. a) Erstbewilligung

303

  1. b) Änderung

76

  1. 84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

101

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

202

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

404

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

607

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

809

  1. 85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
  
  1. a) Bis zu 3 Tagen

303

  1. b) Über 3 Tage

607

  1. 86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

531

  1. 87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Für den Einzelfall

121

  1. b) Für mehrere Fälle

334

  1. 88. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

101

  1. 89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV)

    Für den Einzelfall

  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

45

  1. b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

91

  1. c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

182

   
  1. a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

91

  1. b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

182

  1. c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

364

  1. 90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)

101

  1. 91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde

607

   

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

  
   
  1. 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
  
  1. a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

61

  1. b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

61

  1. c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
  
  1. 93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes - soweit angefallen - gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
  
  1. 94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
  
   

VIII. Sonstige Gebühren

  
   
  1. 95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

152

  1. 96. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

202

  1. 97. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

51

  1. 98. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
  
  1. 99. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie z. B. Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
  
  1. 100. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.
  

Bures

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