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BGBl II 458/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

458. Verordnung: 56. Novelle zur KDV 1967
[CELEX-Nr.: 32009L0144, 32010L0052]

458. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (56. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG , ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen.“

2. § 7a lautet:

§ 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.

(2) Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.

(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.

(4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.“

3. In § 11 Abs. 1 werden jeweils die Werte „225 000 cd“ durch „300 000 cd“ und „75“ durch „100“ ersetzt.

4. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

  1. 1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
  2. 2. dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,

    entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe V) und einem Frontspiegel (Gruppe VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe V) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe V auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe V nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG , ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.“

5. § 19a Abs. 6 lautet:

„(6) Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, entsprechen.“

6. In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. eine Änderung im
    1. a) Kraftstoffsystem in Form der Zwischenschaltung eines filterähnlichen Bauteils in der Kraftstoffleitung sowie eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteils mit dem Zweck der Erhöhung der Brennfreudigkeit bei flüssigen Kraftstoffen, oder
    2. b) Abgassystem in der Form eines Austauschschalldämpfers, sowohl ein Katalysator- als auch ein Partikelfiltermodul beinhaltend, sowie einem Dieselnacheinspritzsystem und einer elektronischen Steuerungs- und Überwachungseinheit mit dem Zweck der Abgasnachbehandlung,

7. In § 22c wird die Wortfolge „1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015“ und als letzter Satz wird angefügt:

„Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen.“

8. Nach § 25d Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster IIIa oder nach Maßgabe des Musters VIII der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.“

9. § 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 lauten:

  1. „3. Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33 und 74/151/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22,
  2. 4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG ,
  3. 5. Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG ,
  4. 6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG , ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19,
  5. 7. Drehzahlreglers, den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG , in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37,
  6. 8. Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen und Betriebsanleitung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung 2010/52/EU,
  7. 9. Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG ,“

10. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet:

  1. „e) bei Fahrten gemäß
    1. - § 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
    2. - § 52 Abs. 5a,
    3. - § 54 Abs. 2 sowie
    4. - beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist 25 km/h.“

11. Nach § 69 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 7 Abs. 3, § 18a Abs. 2, § 52 Abs. 10 Z 3 bis 5 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  2. 2. § 19a Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.“

12. Nach § 70 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 458/2010 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 22c in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. Jänner 2011;
  2. 2. § 19a Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 2. März 2011;
  3. 2. § 25d Abs. 3a und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. April 2011.“

13. Anlage 5e Punkt C Z 6 lautet:

„6. Kennzeichentafel für Motorräder (MRT) retroreflektierend, PVC-frei, Muster VII, Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII 9,80 €“

Bures

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