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BGBl II 420/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung

420. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 111 Abs. 2, 119 Abs. 4 und 128 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:

Die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

2. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Diese Bezeichnungen sind für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden (zB Decksfrau, Leichtmatrosin (Schiffsmädchen), Matrosen-Motorwartin).“

3. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet: „beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr;“

4. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet: „beim Matrosen-Motorwart eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug und die Kenntnisse gemäß § 7;“

5. § 4 Abs. 2 Z 8 lautet:

„beim Maschinisten (Mechaniker)

  1. a) ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, oder
  2. b) eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart auf einem Motorfahrzeug;“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Die körperliche Eignung für den Beruf hat bei Besatzungsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997) gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, ist im Schifferdienstbuch unter Nachweis der Eignung die Auflage einzutragen, dass der Inhaber nicht als Rudergänger gemäß § 1.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung eingesetzt werden darf. Die geistige und körperliche Eignung ist bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeit­punkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.“

7. § 7 lautet:

„Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

§ 7. (1) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Kandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muss zumindest:

  1. 1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
  2. 2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
  3. 3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(2) Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Maschinisten. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.

(3) Die theoretische Ausbildung ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgende Kenntnisse vermitteln:

  1. 1. Maßeinheiten,
  2. 2. Physikalische Grundbegriffe,
  3. 3. Messinstrumente,
  4. 4. Brandschutz,
  5. 5. Funktion,
  6. 6. Bauteile,
  7. 7. Bauarten,
  8. 8. Regeleinrichtungen,
  9. 9. Sicherheitseinrichtungen,
  10. 10. Hilfseinrichtungen,
  11. 11. Betrieb,
  12. 12. Wartung,
  13. 13. gesetzliche Grundlagen,
  14. 14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
  15. 15. Erste Hilfe,
  16. 16. Brennstoffe,
  17. 17. Filter,
  18. 18. Emissionen und
  19. 19. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(4) Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:

  1. 1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
  2. 2. Speisewasser und Kondensation,
  3. 3. Brennstofflagerung,
  4. 4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
  5. 5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
  6. 6. Abfallentsorgung und
  7. 7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(5) Als Lehrpersonal für Fachkurse sind Maschinisten, Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten für Maschinenbau oder Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau von Fachhochschulen, Hochschulen oder Universitäten einzusetzen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).

(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung.“

8. § 8 entfällt.

9. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

10. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2010, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 behalten ihre Gültigkeit.“

Bures

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