38. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 - ZementV 2007 und die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl geändert werden
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 - ZementV 2007 geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 - ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:
Die im § 8 Abs. 1 enthaltene Wortfolge „als Anhang angeschlossenen“ wird gestrichen, und es wird die Wortfolge „ , abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007,“ zwischen der Zahlenangabe „01“ und dem Wort „festzuhalten“ eingefügt.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007, wird wie folgt geändert:
Die im Zitat des § 7 Abs. 1 enthaltene Bundesgesetzblattnummer „BGBl. II Nr. 60/2007“ wird durch die Bundesgesetzblattnummer „BGBl. II Nr. 292/2007“ ersetzt.
Mitterlehner
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