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BGBl II 388/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: Änderung der Rücklagen-Verordnung

388. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Rücklagen-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung), BGBl. II Nr. 462/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.“

2. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß § 2 ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes - soweit es sich um Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes - in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß § 16 Abs. 1 BHG veranschlagen; dabei ist § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Abs. 1 und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“

3. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Pröll

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