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BGBl II 387/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

387. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

387. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, und des § 3 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Verzeichnisses der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der Anlage mit Stand 17. September 2010 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) und aus der Mitteilung der Kommission 2010/C 251/01 vom 17.09.2010 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 30. August 2010, BGBl. II Nr. 276/2010, wird hiermit gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 

Mitterlehner

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