347. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgift-Grenzmengenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 28b des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:
Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl. II Nr. 377/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 484/2009, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 28b des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.“
3. Unter Punkt 1. („Suchtgifte gemäß Anhang I der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997“) des Anhanges wird zwischen den Zeilen „Levophenacylmorphan 1,2“ und „Levorphanol 1,2“ die Zeile „Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon) 5,0“ eingefügt.
4. Unter Punkt 4. („Suchtgifte gemäß Anhang V der Suchtgiftverordnung“) des Anhanges wird zwischen den Zeilen „4-Methylaminorex 10,0“ und „MMDA 30,0“ die Zeile „4-Methyl-Methcathinon 60,0“ eingefügt.
Stöger
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