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BGBl II 324/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

324. Verordnung: Schulobstverordnung 2010

324. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2010)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 5, 22, 24 sowie 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung:

  1. 1. des Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.

(2) Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgt eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an bestimmte Begünstigte (im Folgenden: Schulobstprogramm) gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsakten.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. (1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig

  1. 1. einen behördlich anerkannten Kindergarten,
  2. 2. eine Volksschule,
  3. 3. eine Pflichtschule oder
  4. 4. eine allgemeinbildende höhere Schule

besuchen.

(2) Begünstigte nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel in das Schulobstprogramm mit einbezogen.

Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms

§ 4. (1) Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:

  1. 1. frisches Obst (ganz oder zerteilt und verpackt),
  2. 2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
  3. 3. Bananen.

Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe

§ 5. (1) Im Schuljahr 2010/2011 werden gefördert:

  1. 1. eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
  2. 2. ein Pilotprojekt für Kindergärten im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
  3. 3. ein Schulobstprogramm an Kindergärten und Schulen für begünstigte Kinder gemäß § 3, im Ausmaß von 50% der beihilfefähigen Kosten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Für die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, an der Finanzierung beteiligen.

Zulassung der Antragsteller

§ 6. (1) Die Zulassung ist folgenden Antragstellern zu erteilen:

  1. 1. Kindergärten und Schulen gemäß § 3,
  2. 2. Schulträgern, die die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragen, die an die von ihnen betreuten Schüler verteilt werden,
  3. 3. Lieferanten und/oder Vertreibern der Schulobsterzeugnisse sowie
  4. 4. allen Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(4) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Gewährung der Beihilfe

§ 7. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich bis maximal viermonatlich spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den letzten Liefermonat des jeweiligen Antragszeitraums folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Erfolgt die Beantragung viermonatlich, kann von einer Vorlage der Quittung abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführten Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt. Weiters sind für Lieferungen der in § 5 Abs. 1 Z. 3 angeführten Produkte (das sind die zur Hälfte durch private Mittel finanzierten Schulobsterzeugnisse) Zahlungsnachweise vorzulegen.

(4) Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulobstprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

(5) Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des pro Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für Schulen ebenso wie für Kindergärten, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Meldepflichten

§ 8. (1) Der Antragsteller hat der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme seine Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters hat der Antragsteller eine Liste seiner Schulobstprodukte, sowie - im Fall von verarbeiteten Produkten - deren Zutaten, zu übermitteln.

(2) Bei verarbeiteten Produkten sind der AMA Änderungen der verwendeten Zutaten umgehend mitzuteilen.

(3) Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb des Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten

§ 9. (1) Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.

(2) Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288/2009 die Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß § 3, welche nicht selbst Antragsteller sind.

(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Muster und Formblätter

§ 12. Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

Berlakovich

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