300. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „entgegenzunehmen und“ die Wendung „nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 StAG“ und nach dem Wort „Tagebuch“ die Wendung „und unter einem einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG)“ eingefügt.
b) Der zweite Satz entfällt.
2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Abs. 2 Z 2 sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.“
b) Im Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „Mappenübersicht“ die Wortfolge „oder das Einlageblatt“ eingefügt.
3. Im § 16 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „,soweit ein Tagebuch geführt wird,“ eingefügt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird dem zweiten Satz folgender Halbsatz angefügt:
„die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist“
c) Im Abs. 3 Z 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
d) Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. nach 6 Jahren
- a) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
- b) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
- c) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
- d) Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.“
e) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.“
5. § 43 lautet:
„§ 43. Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
,,Staatsanwaltschaft …. |
Geschäftsabteilung [Nr.]. |
Vor- und Familien-/Nachname |
(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“ |
6. Im § 46 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Geschäftsabteilung“ ersetzt.
7. § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Bandion-Ortner
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