289. Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Agrardieselverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7a Abs. 7 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. I. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird verordnet:
Die Agrardieselverordnung, BGBl. II Nr. 505/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Soll die Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß § 7a Abs. 6 Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Als Antrag gilt auch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen). Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 aus.“
2. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 sind ab 1. Jänner 2012 an Stelle der nationalen Kontonummer und der Bankleitzahl die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die international gültige Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) anzugeben.“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt. (siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Pröll
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