251. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2010 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
1. Der 3. Teil und der 4. Teil des Inhaltsverzeichnisses lauten:
„3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 7 Sicherheitsbericht
§ 8 Betriebsbewilligung
§ 9 Konzessionsverlängerung
4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 10 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 11 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle“
2. Die bisherigen §§ 9 und 10 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 10.“ und „§ 11.“, folgender § 9 samt Überschrift wird eingefügt:
„Konzessionsverlängerung
§ 9. (1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
- 2. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
- 3. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
- 4. Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
- 5. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie
- 6. Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000.“
Bures
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