218. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden.
Anlage 1
Bandion-Ortner
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