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BGBl II 211/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

211. Verordnung: Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

211. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:

Die Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2b Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.“

2. § 2b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden.“

3. § 2b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.“

4. § 2b Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;“

Karl

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