210. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren, geändert wird
Auf Grund des § 124 Abs. 6a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren, BGBl. II Nr. 304/2006, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Karl
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