197. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV), BGBl. II Nr. 409/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 7 wird nach dem Wort „Standardmaßen“ die Wortfolge „bzw. bestimmten Alters“ eingefügt.
2. Nach § 2 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:
- „28a. „Teleradiologie“ die Untersuchung einer Person mit Röntgenstrahlung unter der klinischen Verantwortung einer anwendenden Fachkraft, die sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindet. Die anwendende Fachkraft steht jedoch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation, insbesondere zur Rechtfertigung der vorgesehenen medizinischen Exposition und zur Befundung, unmittelbar mit den Personen am Ort der konkreten Durchführung der Exposition in Verbindung;“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Abs. 3 festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.“
4. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 191/2006, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.“
5. In § 20 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch „30“ ersetzt.
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.“
7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Röntgenuntersuchungen von Kindern sind zwecks Dosisoptimierung die Einstellparameter wie Röntgenröhrenspannung und Strom-Zeit-Produkt den Besonderheiten dieser Expositionen anzupassen und geeignete Zusatzfilter zu verwenden. Die Verwendung von Streustrahlrastern ist nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig.“
8. § 26 Abs. 1 2. Satz lautet:
„Die Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen.“
9. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
Teleradiologie
§ 26a. (1) Die Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 3 der vorgesehenen medizinischen Exposition ist von der anwendenden Fachkraft nach eingehender Beratung mit der überweisenden Person zu prüfen.
(2) Die überweisende Person muss sich am Ort der konkreten Durchführung der medizinischen Exposition befinden und die zur Feststellung der Rechtfertigung erforderlichen Angaben ermitteln.
(3) Die konkrete Durchführung der medizinischen Exposition hat durch eine dafür ausgebildete und zur Durchführung berechtigte Person zu erfolgen.
(4) Die anwendende Fachkraft, die überweisende Person und die Person, die die medizinische Exposition konkret durchführt, müssen mittels Telekommunikation unmittelbar in Verbindung stehen.
(5) Die klinische Verantwortung für die medizinische Exposition bleibt bei der anwendenden Fachkraft.
(6) Die elektronische Datenübertragung darf keine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder hervorrufen.
(7) Teleradiologie darf nur zur Aufrechterhaltung eines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsbetriebes für dringliche Fälle erfolgen.
10. In § 29 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Die zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes die für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern erforderliche Anzahl von Medizinphysikern vorzuschreiben.
(6) Für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers sind zwei Medizinphysiker, für den Betrieb jedes zusätzlichen Elektronenbeschleunigers ein weiterer Medizinphysiker vorzuschreiben. Sofern es Art und Umfang des Betriebes erfordern, hat die zuständige Behörde die erforderliche Anzahl von zusätzlichen Medizinphysikern vorzuschreiben.
(7) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass einige der vorzuschreibenden Medizinphysiker noch in Ausbildung stehende Medizinphysiker sind.“
11. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.“
12. Die Anlagen 1 und 2 entfallen.
13. In § 14 Abs. 1 wird „Anlage 3“ durch „Anlage 1“ ersetzt.
14. In § 21 Abs. 1 Z 2 und 3, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 3 sowie in der Anlage 4 wird jeweils „Anlage 4“ durch „Anlage 2“ ersetzt.
15. Die Anlage 3 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
(Anlage 1 siehe unter Anlagen)
Anlage 1
Stöger
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