193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, BGBl. II Nr. 429/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Feinkostfachverkauf,“
2. § 2 Z 2 lautet:
- „2. Feinkostfachverkauf:
- a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
- b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren) kontrollieren,
- c) Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungs-möglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
- d) Feinkostsortiment produktgerecht kühlen, fachgerecht lagern sowie pflegen,
- e) das betriebliche Feinkostsortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
- f) Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten.
- g) Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,
- h) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungs-legung und Zahlungsverkehr,
- i) Garnierungsarbeiten und Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln,
- j) Kundenreklamationen behandeln,
- k) bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.“
3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Feinkostfachverkauf:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
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1. | Der Lehrbetrieb | ||
1.4 | Organisation und Warenwirtschaft | ||
1.4.6 | Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der betrieblichen Warenbewegung | ||
1.4.7 | Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung | ||
1.4.8 | Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen | ||
2. | Warenbeschaffung und -lagerung | ||
2.1 | Einkaufsplanung | ||
2.1.5 | Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Feinkostprodukte spezifischer Vorlaufzeiten | ||
2.3 | Warenannahme und Warenübernahme | ||
2.3.4 | Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostprodukte (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren) | ||
2.4 | Warenlagerung | ||
2.4.5 | Kenntnis des fachgerechten Lagerns von Feinkostprodukten | - | |
2.4.6 | Lagern der Feinkostprodukte | ||
2.4.7 | - | Beurteilen von Feinkostprodukten nach ihrer Art, Qualität und Lagerfähigkeit | |
3. | Verkauf | ||
3.1 | Verkaufsvorbereitung | ||
3.1.6 | Auspacken, Sortieren, Auszeichnen und fachgerechtes, kundenorientiertes Präsentieren von Feinkostprodukten | ||
3.1.7 | - | Fachgerechte Warenplatzierung unter Berücksichtigung von Qualität insbesondere der Frische, der Haltbarkeit und des Aussehens | |
3.1.8 | - | Laden- und küchenfertiges Herrichten von Feinkostprodukten | |
3.1.9 | Aufschneiden von Wurstwaren und Käse, einfache Garnierungsarbeiten, Grundzüge des Plattenlegens | - | - |
3.1.10 | - | Arrangieren, Garnieren und Präsentieren von Aufschnittplatten, Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln | |
3.2 | Warensortiment | ||
3.2.4 | Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen | ||
3.2.5 | Kenntnis der einzelnen Vieharten, deren Fleischteile, deren Bezeichnung und Verwendung | ||
3.2.6 | Kenntnis der küchenmäßigen Verwendbarkeit und Zubereitung von Feinkostprodukten | - | |
3.2.7 | Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene, Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene | ||
3.3 | Verkaufsförderung und Werbung | ||
3.3.5 | - | Mitwirken bei Dekoration und Thekengestaltung | |
3.4 | Kundenberatung und Warenverkauf | ||
3.4.13 | Beratung über die praxisgerechte Verwendung von Feinkostprodukten (Zusammenstellung, Mengenbedarf, Aufbewahrung Servieren und Verzehr) | ||
3.4.14 | Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung, Zusammenstellung und Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Feinkostprodukten | ||
3.4.15 | Entgegennahme und Abwicklung von Kundenbestellungen“ |
Mitterlehner
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