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BGBl II 191/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Verordnung: Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

191. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung (Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Bekleidungsgestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Damenbekleidung (H1)
  2. 2. Herrenbekleidung (H2)
  3. 3. Wäschewarenerzeugung (H3)
  4. 4. Modist/in und Hutmacher/in (H4)
  5. 5. Kürschner/in und Säckler/in (H5)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Bekleidungsdesign (S1)
  2. 2. Theaterbekleidung (S2)
  3. 3. Bekleidungstechnik (S3)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

H4

H5

S1

S2

S3

H1

 

X

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

X

 

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

X

x

 

x

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H5

x

X

x

x

 

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Bekleidungsgestaltung dauert höchstens dreieinhalb Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bekleidungsgestalter, Bekleidungsgestalterin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und im Lehrbrief durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Damenbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,
  2. 2. Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,
  3. 3. Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,
  4. 4. Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,
  5. 5. Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Damenbekleidung,
  6. 6. Herstellen von Damenbekleidung wie von Kleidern, Gesellschaftskleidung, Kostümen sowie von Jacken und Mänteln,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Herrenbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,
  2. 2. Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,
  3. 3. Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,
  4. 4. Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,
  5. 5. Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Herrenbekleidung,
  6. 6. Herstellen von Herrenbekleidung wie von Sakkos, Anzügen, Gesellschaftskleidung sowie von Jacken und Mänteln,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Wäschewarenerzeugung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,
  2. 2. Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,
  3. 3. Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen der Wäschewaren,
  4. 4. Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,
  5. 5. Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Wäschewaren,
  6. 6. Herstellen von Wäschewaren wie zB von Damen-, Herren- und Kinderwäsche, Herrenhemden, Damenblusen, Kinderbekleidung, Babywäsche, Sport-, Freizeit- und Berufskleidung, Tisch- und Bettwäsche, Hausbekleidung, Unterwäsche usw.,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,
  2. 2. Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,
  3. 3. Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen der Schnitteile,
  4. 4. Ausgestalten von Kopfbedeckungen wie zB durch in Form bügeln,
  5. 5. Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Kopfbedeckungen,
  6. 6. Herstellen von Kopfbedeckungen wie zB von Hüten, Kappen, Mützen,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Materialien.

(5) Im Grundmodul und Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,
  2. 2. Maßnehmen am Kunden, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,
  3. 3. Sortieren und Vorbereiten der Felle,
  4. 4. Zuschneiden von Fellen und anderen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,
  5. 5. Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Zwecken und Bügeln,
  6. 6. Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Pelzbekleidung,
  7. 7. Beraten von Kunden über Pelzarten, Trageeigenschaften, Haltbarkeit und Pflege.

(6) Im Spezialmodul Bekleidungsdesign ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Planen, Entwerfen und Gestalten von Modellen und Kollektionen,
  2. 2. Auswählen und Zusammenstellen von Stoffen und Zubehör,
  3. 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Modellen oder Kollektionen wie zB Materialeinsatz, Arbeitsaufwand,
  4. 4. Erstellen von Mustermodellen,
  5. 5. Durchführen von Anproben und Korrigieren von Modellen.

(7) Im Spezialmodul Theaterbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Kostümskizzen mit Details wie Verschlüsse, Verzierungen, Accessoires,
  2. 2. Auswählen des Materials in Zusammenarbeit mit dem Kostümbildner,
  3. 3. Herstellen bzw. Umarbeiten von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires,
  4. 4. Instandhalten, Ausbessern und Reinigen von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires,
  5. 5. Betreuen der Darsteller in Kostümfragen.

(8) Im Spezialmodul Bekleidungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Mitarbeit beim betrieblichen Produktionsmanagement.
  2. 2. Erstellen von Prozessaufzeichnungen über die betriebliche Bekleidungsfertigung,
  3. 3. Anwenden von Methoden zur Prozessbewertung und -verbesserung sowie zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in der Bekleidungsfertigung,
  4. 4. Erfassen, Auswerten und Beurteilen von Betriebsdaten sowie Einleiten von Korrektur-maßnahmen im Anlassfall,
  5. 5. Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Grundmodul Bekleidungsgestaltung

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner

1.2

Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs

1.3

Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften

1.4

Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung

1.5

Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements

1.6

Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel

1.7

Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards

2.

Lehrlingsausbildung

2.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des BAG)

2.2

Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung

2.3

Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

3.

Fachübergreifende Ausbildung:
In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

3.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.

3.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.

3.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

3.4

Arbeitshaltungen, zB Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.

4.

Fachausbildung

4.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

4.2

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.3

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

4.4

Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

4.5

Grundkenntnisse der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

4.6

Kenntnis der betriebsspezifischen Maschinen (zB Nähmaschinen, Bügelmaschinen) und Zusatzgeräte sowie Auswählen und Einsetzen von Maschinen und Zusatzgeräten

4.7

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten, Erkennen und Beheben von Störungen an Maschinen und Zusatzgeräten

4.8

Kenntnis der Werkstoffe (zB Faserstoffe, Pelzfelle, Lederarten, textile Flächengebilde) und Hilfsstoffe (zB Garne, Zwirne), ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie des Zubehörs

4.9

Kenntnis der Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und der Pflegesymbole

4.10

Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen

4.11

Kenntnis der Größenmaße

4.12

Kenntnis der Farbenlehre

4.13

Abnehmen von Körpermaßen auch unter Beachtung von individuellen Besonderheiten

4.14

Erstellen von Modeskizzen und -zeichnungen

4.15

Lesen und Erstellen (auch rechnergestützt) von Schnittzeichnungen

4.16

Verändern des Schnittes entsprechend der Körpermaße des Kunden und Erstellen von Schnittschablonen

4.17

Mitarbeit beim Fassonieren von Teilen sowie beim Zuschnitt von Schnittteilen unter Beachtung der Werkstoffe (zB Fadenlauf- und Strichrichtung, Muster, Haarprofil, Haarfarbe)

4.18

Kenntnis der Nähte und der Sticharten

4.19

Ausführen von Verarbeitungstechniken wie zB Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Überwindeln, Säumen, Einfassen, Knopflochstiche von Hand und mit Maschinen, Adjustieren

4.20

Anfertigen von Teilarbeiten wie zB Ärmel, Kanten, Taschen sowie Zusammensetzen von Teilen

4.21

Anfertigen von Kleinteilen für zB Hosen, Röcke, Westen, Kopfbedeckungen

4.22

Anwenden von Gestaltungstechniken wie zB Zierarbeiten

4.23

Verarbeiten von Zubehör wie zB Knöpfe, Schnallen und Verschlüsse

4.24

Kenntnis der Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe

4.25

Form- und Ausbügeln von Nähten, Abnähern und Einlagen

4.26

Überbügeln (Dampfen) und Ausbügeln von Werk- und Hilfsstoffen

4.27

Durchführen von Zwischen- und Endkontrollen sowie Beheben von Fehlern

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Hauptmodul Damenbekleidung

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Entgegennehmen von Kundenwünschen, Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen auch am Telefon, Behandeln von Reklamationen)

2.

Kenntnis der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

3.

Gestalten und Ausarbeiten von Entwürfen nach modischen, historischen und funktionalen Gesichtspunkten

4.

Präsentieren von Entwürfen und Bekleidungsstücken sowie Herstellen von Probemodellen

5.

Fassonieren von Teilen sowie Zuschnitt von Schnittteilen unter Beachtung der Werkstoffe (zB Fadenlauf- und Strichrichtung, Muster)

6.

Herstellen von Damenbekleidung auch in Kombination mit anderen Materialien einschließlich Accessoires unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken sowie unter Berücksichtigung der weiblichen Körperformen, Material, Mode und Kundenanforderungen

7.

Herstellen von Kleidern mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen

8.

Herstellen von Gesellschaftskleidung wie zB Cocktail-, Abend-, Brautkleider oder Trachten

9.

Herstellen von Kostümen mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken

10.

Herstellen von Jacken und Mänteln mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken

11.

Bekleidungsstücke anprobieren und anpassen

12.

Ändern, Reparieren, Instandhalten und Modernisieren von Damenbekleidung

13.

Fertigstellen des Modells

Pos.

Hauptmodul Herrenbekleidung

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Entgegennehmen von Kundenwünschen, Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen auch am Telefon, Behandeln von Reklamationen)

2.

Kenntnis der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

3.

Gestalten und Ausarbeiten von Entwürfen nach modischen, historischen und funktionalen Gesichtspunkten

4.

Präsentieren von Entwürfen und Bekleidungsstücken

5.

Fassonieren von Teilen sowie Zuschnitt von Schnittteilen unter Beachtung der Werkstoffe (zB Fadenlauf- und Strichrichtung, Muster)

6.

Herstellen von Herrenbekleidung auch in Kombination mit anderen Materialien einschließlich Accessoires unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken sowie unter Berücksichtigung der männlichen Körperformen, Material, Mode und Kundenanforderungen

7.

Herstellen von Sakkos mit Ober- und Unterkragen, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen

8.

Herstellen von Anzügen in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung

9.

Herstellen von Gesellschaftskleidung wie zB Smoking, Cut, Frack oder Tracht

10.

Herstellen von Jacken und Mänteln mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken

11.

Bekleidungsstücke anprobieren und anpassen

12.

Ändern, Reparieren, Instandhalten und Modernisieren von Herrenbekleidung

13.

Fertigstellen des Modells

Pos.

Hauptmodul Wäschewarenerzeugung

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Entgegennehmen von Kundenwünschen, Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen auch am Telefon, Behandeln von Reklamationen)

2.

Kenntnis der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

3.

Gestalten und Ausarbeiten von Entwürfen nach modischen und funktionalen Gesichtspunkten

4.

Präsentieren von Entwürfen und Wäschewaren

5.

Kenntnis der Spezialmaschinen (zB Nähmaschinen, -automaten und -anlagen, Bügelmaschinen, Zuschneidemaschinen, Stanzmaschinen bzw. -automaten, Knopflochautomaten) und Zusatzgeräte sowie Auswählen und Einsetzen von Spezialmaschinen und Zusatzgeräten

6.

Fassonieren von Teilen sowie Zuschnitt von Schnittteilen unter Beachtung der Werkstoffe (zB Fadenlauf- und Strichrichtung, Muster) mittels Zuschneidemaschinen oder Stanzmaschinen bzw. -automaten

7.

Zuschneiden von Stoffen mittels Zuschneidemaschinen oder Stanzmaschinen bzw. -automaten

8.

Anfertigen von Krägen insbesondere Blusen- und Herrenhemdkrägen

9.

Zusammennähen von Stoffteilen mittels Nähmaschinen, -automaten und -anlagen sowie Aufnähen von Krägen und Einnähen von Ärmeln

10.

Einarbeiten von Mustern und Stickereien sowie Nähen von Hand bei schwierigen Materialien

11.

Herstellen von Wäschewaren (zB Damen-, Herren- und Kinderwäsche, Herrenhemden, Damenblusen, Kinderbekleidung, Babywäsche, Sport-, Freizeit- und Berufskleidung, Tisch- und Bettwäsche, Hausbekleidung, Unterwäsche usw.) unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken sowie unter Berücksichtigung der Körperformen, Material, Mode und Kundenanforderungen

12.

Verarbeiten von Einlage- und Aufputzmaterial

13.

Anbringen von Knopflöchern und Knöpfen mittels Knopflochautomaten

14.

Ändern, Reparieren, Instandhalten und Modernisieren von Wäschewaren

15.

Fertigstellen von Wäschewaren

Pos.

Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Entgegennehmen von Kundenwünschen, Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen auch am Telefon, Behandeln von Reklamationen)

2.

Kenntnis der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

3.

Gestalten und Ausarbeiten von Entwürfen nach modischen, historischen und funktionalen Gesichtspunkten

4.

Präsentieren von Entwürfen sowie Herstellen von Probemodellen

5.

Herstellen von Filz- und Strohhüten (zB durch Dampfbehandlung, Formen über Holz- und Kunststoffköpfen, Trocknen, Anbringen der Krempen, in Form bügeln, Hüte mit Knicken oder Vertiefungen versehen) nach Bildvorlagen oder Modellvorlagen

6.

Herstellen von Hilfs- und Unterformen aus unterschiedlichen Materialien wie zB Vliesstoffen, Mull, Steiftüll und Draht

7.

Herstellen von Hüten, Kappen, Mützen aus unterschiedlichen Materialien wie zB Textilien, Pelz, Leder nach Bildvorlagen oder Modellvorlagen

8.

Ausgestalten von Kopfbedeckungen durch in Form bügeln, Anwenden von Gestaltungstechniken wie zB Kleben, Drapieren usw.

9.

Veredeln der Oberfläche von Kopfbedeckungen wie zB Appretieren, Aufrauen, Glanzbürsten

10.

Probemodelle anprobieren und anpassen

11.

Reinigen, Auffrischen und Färben von Kopfbedeckungen

12.

Ändern, Reparieren, Instandhalten und Modernisieren von Kopfbedeckungen

13.

Fertigstellen der Modelle

Pos.

Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Entgegennehmen von Kundenwünschen, Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen auch am Telefon, Behandeln von Reklamationen)

2.

Kenntnis der Kulturgeschichte der Mode und der aktuellen Modetrends

3.

Kenntnis der branchenbezogenen Bestimmungen wie zB Washingtoner Artenschutzabkommen

4.

Kenntnis der Pelzschädlinge und der Bekämpfungsmaßnahmen

5.

Beurteilen von Fellen und Leder sowie Sortieren der Felle

6.

Vorbereiten von Fellen und Leder wie Säubern, Kämmen, Glätten, Strecken und Ausbessern von Beschädigungen

7.

Berechnen des Fellbedarfes sowie Zuschneiden der sortierten Felle

8.

Gestalten und Ausarbeiten von Entwürfen nach modischen, historischen und funktionalen Gesichtspunkten

9.

Präsentieren von Entwürfen sowie Herstellen von Probemodellen

10.

Auslassen von Fellen

11.

Fassonieren von Teilen sowie Zuschnitt von Schnittteilen unter Beachtung der Werkstoffe (zB Muster, Haarprofil, Haarfarbe)

12.

Herstellen von Pelzbekleidung aller Art, auch in Kombination mit anderen Materialien einschließlich Accessoires unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken sowie unter Berücksichtigung der Körperformen, Material, Mode und Kundenanforderungen

13.

Nachbehandeln von Pelzbekleidung wie zB durch Bügeln, Klopfen, Kämmen und mit Feuchtigkeit behandeln

14.

Probemodelle anprobieren und anpassen

15.

Ändern, Reparieren, Instandhalten und Modernisieren von Pelzbekleidung aller Art

16.

Reinigen, Pflegen und materialgerechtes Aufbewahren von Pelzbekleidung

17.

Fertigstellen des Modells

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

Pos.

Spezialmodul Bekleidungsdesign

1.

Kenntnis der neuestens Trends in Mode, Kultur und Gesellschaft

2.

Kenntnis der Design- und Kostümkunde

3.

Kenntnis der Möglichkeiten des Computereinsatzes bei der kreativen Gestaltung von Produkten, in der Schnittkonstruktion und Modellerstellung

4.

Erstellen von Erstschnitten, Abwandeln und Vereinfachen von Schnitten von Hand und rechnergestützt

5.

Entwickeln von Konzepten für Kollektionen abgestimmt auf die jeweilige Zielgruppe oder nach Vorgaben

6.

Planen, Entwerfen und Gestalten von Modellen und Kollektionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe, Typ, Material und Struktur nach eigenen Ideen und Anregungen von außen

7.

Erstellen von Moodboards zum Festhalten von Ideen und Farben

8.

Auswählen und Zusammenstellen von Stoffen und Zubehör wie zB Knöpfe, Bänder, Spitzen

9.

Erstellen von Mustermodellen und Abwandeln in einzelne Konfektionsgrößen

10.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Modellen oder Kollektionen wie zB Materialeinsatz, Arbeitsaufwand usw.

11.

Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von Unterlagen wie zB Materiallisten und Dokumentationen

12.

Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation sowie Mitarbeit bei Kalkulationsarbeiten

13.

Koordinieren der Arbeitsabläufe der Musternäherei

14.

Durchführen von Anproben und gegebenenfalls Korrigieren des Modells

15.

Präsentieren von Kollektionen auch unter Anwendung von Präsentationshilfen

16.

Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung

Pos.

Spezialmodul Theaterbekleidung

1.

Kenntnis der Design- und Kostümkunde

2.

Erstellen von Kostümskizzen mit Details wie Verschlüsse, Verzierungen, Accessoires

3.

Anfertigen von Schnittzeichnungen auf Grund vorgegebener Entwurfskizzen

4.

Materialauswahl in Zusammenarbeit mit dem Kostümbildner

5.

Herstellen von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires

6.

Umarbeiten bereits vorhandener Kostüme bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires

7.

Mitarbeit bei Anproben mit den Darstellern

8.

Instandhalten, Ausbessern und Reinigen von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires

9.

Betreuen der Darsteller vor, während und nach der Aufführung im Zusammenhang mit den Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires

10.

Kenntnis des Aufbaus des Kostümfundus

11.

Entnehmen bzw. Rückführen der Kostüme bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires an den Kostümfundus

Pos.

Spezialmodul Bekleidungstechnik

1.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren zur maschinellen Herstellung von Bekleidung

2.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Bekleidung

3.

Kenntnis des Produktionsmanagements in der Bekleidungsfertigung (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Personalplanung) sowie Mitarbeit beim betrieblichen Produktionsmanagement

4.

Kenntnis der Prozessdokumentationen und Erstellen von Prozessaufzeichnungen über die betriebliche Bekleidungsfertigung

5.

Kenntnis und Anwendung von Methoden zur Prozessbewertung und -verbesserung sowie zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in der Bekleidungsfertigung

6.

Kenntnis der Logistik (zB An- und Auslieferungslogistik)

7.

Kenntnis der betrieblichen Material-, Energie-, Produkt- und Informationsflüsse

8.

Kenntnis der Bedarfsermittlung sowie Mitarbeit bei der Beschaffung von Waren (zB Faserstoffe, Pelzfelle, Lederarten, textile Flächengebilde, Garne, Zwirne) und Dienstleistungen

9.

Kenntnis der Auftragsabwicklung und Durchführen der daraus abgeleiteten Produktionsaufträge

10.

Erfassen, Auswerten und Beurteilen von Betriebsdaten sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

11.

Kenntnis der Qualitätsmanagementsysteme sowie Umsetzung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems

12.

Kenntnis des Ablaufs von Audits wie zB Planung von Audits, Durchführung von Audits, Berichterstellung

13.

Mitarbeit bei Audits

14.

Fachgerechte Moderation von Besprechungen und Präsentation von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen (wie Flipchart, Folien, Präsentationsprogramme)

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Roh- und Hilfsstoffe,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. Fertigungstechniken,
  5. 5. Arbeitsverfahren.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Prozent- und Proportionsberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 oder 5.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  2. 2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kenntnisse umfassen die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(6) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach neun Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem/der Prüfungskandidaten/in Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der/die Prüfungskandidat/in hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher/in, Hutmacher, Kürschner/Kürschnerin oder Säckler/in (Lederbekleidungserzeuger) kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Übergangsbestimmungen

§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:

  1. 1. Damenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Damenbekleidung
  2. 2. Herrenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Herrenbekleidung
  3. 3. Wäschewarenerzeuger: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Wäschewarenerzeugung
  4. 4. Modist, Kappenmacher oder Hutmacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in
  5. 5. Kürschner oder Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 14. (1) Die §§ 1 bis 3 betreffend Ausbildungsvorschriften treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 betreffend Lehrabschlussprüfung und Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bekleidungsgestaltung treten mit 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Damenkleidermacher, BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. II Nr. 177/2005, Herrenkleidermacher, BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. II Nr. 177/2005, Wäschewarenerzeuger, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 334/1985 und BGBl. II Nr. 177/2005, Modist, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, Kappenmacher, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 253/1983 und BGBl. II Nr. 177/2005, Hutmacher, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, Kürschner, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. II Nr. 273/2005 und BGBl. II Nr. 177/2005, und Säckler (Lederbekleidungserzeuger), BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. In diese Lehrberufe kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2010 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Damenkleidermacher, BGBl. Nr. 681/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 569/1986, Herrenkleidermacher, BGBl. Nr. 682/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 569/1986, Wäschewarenerzeuger, BGBl. Nr. 570/1986, Modist, BGBl. Nr. 83/1977, Kappenmacher, BGBl. Nr. 28/1978, Hutmacher, BGBl. Nr. 78/1977, Kürschner, BGBl. Nr. 277/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 569/1986 und Säckler (Lederbekleidungserzeuger), BGBl. Nr. 463/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 569/1986, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

(5) Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2012 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2013 endet, gelten weiterhin die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher, Hutmacher, Kürschner oder Säckler (Lederbekleidungserzeuger) gemäß Abs. 3 (wenn die Lehrverhältnisse zwar nach dem 30. April 2010 begonnen haben, Lehrjahre aber auf Grund der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten bzw. Lehrzeitverkürzung vor Ablauf von 12 Monaten enden). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der Prüfungsordnungen gemäß Abs. 4 zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Mitterlehner

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