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BGBl II 189/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

189. Verordnung: Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

189. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in (Steinmetz/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Steinmetz/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetz/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. 3. Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. 4. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. 5. Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. 6. Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. 7. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. 8. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden, Behandeln von Reklamationen)

7.

Handhaben; Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Ver- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

9.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von konventionellen und programmierbaren Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

10.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

11.

-

Kenntnis der Baustile unterschiedlicher Epochen

-

12.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Frost) auf Natursteine und künstliche Steine und der Maßnahmen zu deren Abwehr

13.

Grundkenntnisse der Gewinnung bzw. des Abbaus von Naturstein und der dabei verwendeten Abbautechniken sowie der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen

14.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Natursteinen und künstlichen Steinen

15.

Kenntnis der Fehler und der Fehlererkennung an Rohblöcken und Werksteinen

Erkennen von Fehlern an Rohblöcken und Werksteinen

-

16.

-

Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen von Natursteinen und künstlichen Steinen

17.

Herstellen von Waagrissen sowie Vermessen, Anreißen und Aufreißen von Formen

-

18.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.

19.

-

Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen

20.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

21.

Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (zB Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

-

22.

Teilen von Rohblöcken durch Spalten

-

-

23.

-

Mitarbeit beim Einrichten und Bedienen von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

Einrichten und Bedienen (auch von rechnergestützten) Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

24.

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen wie Herstellen von Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen, Schleifen und Polieren von Flächen von Hand und mit Maschinen, Herstellen ein- und mehrhäuptiger Steine, Herstellen hohler und gewölbter Flächen

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen

25.

-

Herstellen von Gehrungs- und Schrägschnitten

26.

-

-

Herstellen von Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen

27.

-

Endbearbeiten von Werkstücken durch Fasen und Anarbeiten von Rundungen

28.

-

Kenntnis der Schriften, Ornamente und Symbole

-

29.

-

Herstellen von vertieften und erhabenen Schriften, Ornamenten und Symbolen mit verschiedenen Techniken

30.

-

Schriften und Symbole zeichnen und mit Schablonen übertragen

Färben und Vergolden von Steinschriften sowie Anbringen von Metallschriften

31.

-

Herstellen von eingesetzten Flächen zB durch Ausfräsen

Herstellen, Einpassen und Befestigen von Einlegeteilen

32.

Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerke

-

33.

Grundkenntnisse der Herstellung Beton (zB Mörtel, Zementarten), Kunststeinen und Terrazzo sowie über die Herstellung von Schalungen und Bewehrungen

-

34.

Prüfen und Vorbereiten von Untergründen sowie Herstellen von Mörtelmischungen

-

-

35.

Mitarbeit beim Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und beim anschließenden Verfugen

Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und anschließendes Verfugen

36.

Kenntnis der Verbindungs- (zB Klammern, Dübel) und Verankerungstechniken sowie der Fundierungen

-

37.

Herstellen von Profilen durch Herstellen von Schablonen und Übertragen der Formen, Arbeiten von Falzen, Fasen und runden Profilgliedern, zusammengesetzten Profilen, um- und totlaufenden Profilen sowie Profilen an gebogenen Flächen

-

38.

-

Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen

39.

-

Prüfen und Vorbereiten (Einbauen von Dämmstoffen) von Untergründen sowie Vorbereiten von Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen

Versetzen von Bauteilen (wie zB Wandbekleidungen) und Fassadenelementen und anschließendes Verfugen

40.

-

Gestalten von Denkmalen nach Kundenwünschen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen Grafiksoftware

41.

-

Herstellen von Denkmalen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken

42.

-

Versetzen von Denkmalen

43.

-

-

Kenntnis des Instandsetzens und Restaurierens von Bauwerken, Bauwerksteilen und Denkmalen aus Stein

44.

-

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

45.

-

Materialgerechte Verpackung und Lagerung der Produkte

46.

-

-

Beraten von Kunden hinsichtlich der Gestaltung oder über die Pflege von Produkten

47.

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

48.

Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

49.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art sowie Herstellen einfacher Gerüste

50.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

51.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

52.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

53.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

54.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

55.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

56.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

57.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 47) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bautechnik

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  2. 2. Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),
  3. 3. Stilkunde,
  4. 4. Oberflächenbearbeitung,
  5. 5. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung laut Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem/er Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der/die Prüfungskandidat/in zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz, BGBl. II Nr. 293/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Steinmetz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeit, die im Lehrberuf Steinmetz gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurde, ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Steinmetz/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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