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BGBl II 187/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Verordnung: Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

187. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Glasbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Glasbau (H1)
  2. 2. Glaskonstruktionen (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Planung und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

S1

H1

 

x

 

Dauer

4 Jahre

H2

x

 

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

(5) In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Glasbau ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
  2. 2. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
  3. 3. Veredeln von Glas durch mechanische, chemische und thermische Techniken,
  4. 4. Einrahmen von Bildern und Spiegeln,
  5. 5. Herstellen, Montieren, Instandsetzen und Reparieren von Verglasungen und Glaskonstruktionen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Glaskonstruktionen ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
  2. 2. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen zur Glas- und Glassubstituten-bearbeitung,
  3. 3. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
  4. 4. Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen,
  5. 5. Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(3) Im Spezialmodul Planung und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
  2. 2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für Glaskonstruktionen,
  3. 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen,
  4. 4. Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Glaskonstruktionen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Grundmodul Glasbautechnik

1.

Lehrbetrieb

1.1

Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen

1.2

Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten

1.3

Den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten

1.4

Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten

1.5

Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden

1.6

Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen

2.

Lehrlingsausbildung

2.1

Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des BAG) kennen

2.2

Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen

2.3

Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen

3.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

3.1

Methodenkompetenz, zB: Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

3.2

Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten, etc.

3.3

Personale Kompetenz, zB: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

3.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

3.5

Arbeitsgrundsätze, zB: Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

3.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden zu stehen

4.

Fachausbildung

4.1

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

4.2

Über Kenntnisse der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung verfügen

4.3

Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.4

Über Kenntnisse der Glasarten und Glassubstitute, Kleb-, Dicht- und Dämmstoffe, Beschichtungsmaterialien sowie der Befestigungsmittel, Schleif- und Poliermittel, Holz, Kunststoffe und Metalle, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen und diese anwenden können

4.5

Über Grundkenntnisse der facheinschlägigen Normen, Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise verfügen

4.6

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe

4.7

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Montageanleitungen usw.

4.8

Anfertigen von Skizzen, Schablonen und Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme sowie Übertragen von Maßen

4.9

Messen, Berechnen und Dokumentieren von berufsspezifischen Größen

4.10

Über Kenntnisse der Auswahl, des Transportes und der Lagerung von Glas, Holz, Kunststoffen, Metallen sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen verfügen und diese anwenden können

4.11

Mitarbeit beim auftragsbezogenen Auswählen und Überprüfen der Materialien

4.12

Über Kenntnisse des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten verfügen

4.13

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glassubstituten wie durch Schneiden, Brechen, Sägen, Bohren, Schleifen und Polieren

4.14

Anfertigen von Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitten an Glas, Glaserzeugnissen und Glassubstituten

4.15

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und anderen Werkstoffen wie zB durch Schneiden, Schleifen und Bohren sowie Anwenden von Befestigungs- und Verbindungstechniken

4.16

Beurteilen der Eignung von Unterkonstruktionen

4.17

Anfertigen und Montieren von Verglasungen

4.18

Über Kenntnisse des Wärme-, Brand- und Schallschutzes und der Sicherheitsgläser verfügen und diese anwenden können

4.19

Mitarbeit beim Ein- und Ausbauen von Glas (auch von Wärmeschutz-, Brandschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläsern), Glaserzeugnissen und Glassubstituten sowie Herstellen von Not- und Reparaturverglasungen

4.20

Mitarbeit beim Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen

4.21

Mitarbeit beim Auswählen, Zurichten, Montieren und Prüfen von Zubehörteilen

4.22

Suchen, Finden und Instandsetzen von Fehlern und Funktionsstörungen an Zubehörteilen

4.23

Mitarbeit beim Herstellen, Montieren und Demontieren von Glaskonstruktionen

4.24

Mitarbeit beim Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glas und Glaskonstruktionen

4.25

Mitarbeit bei der materialgerechten Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte

4.26

Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch

4.27

Über Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen verfügen

4.28

Über Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung verfügen und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

4.29

Über Kenntnisse der betriebsspezifischen Hard- und Software verfügen und diese anwenden können

4.30

Über Kenntnisse des Inhaltes und Zieles der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten verfügen

4.31

Über Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen und diese anwenden können

4.32

Über Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen verfügen

4.33

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Über Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich verfügen; Über Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls verfügen

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Hauptmodul Glasbau

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise insbesondere auch im Hinblick auf Reklamationen

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Erstellen von Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen

4.

Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien

5.

Herstellen von Bilderrahmen (Zuschneiden, Verbinden, Verleimen, Verputzen) sowie Einrahmen von Bildern und Spiegeln

6.

Veredeln von Glas durch mechanische Techniken (wie zB Glaskanten- und Flächenbearbeitung) sowie durch thermische Techniken (zB Biegen, Wölben, Verschmelzen)

7.

Auswählen, Zurichten, Montieren und Prüfen der Zubehörteile für Glaskonstruktionen

8.

Aufnahme von Naturmaßen

9.

Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen

10.

Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen

11.

Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen

12.

Auswählen, Montieren, Justieren und Prüfen von Beschlagteilen

13.

Ein- und Ausbauen von Glas (auch von Wärmeschutz-, Brandschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläsern), Glaserzeugnissen und Glassubstituten sowie Herstellen von Not- und Reparaturverglasungen

14.

Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte

Pos.

Hauptmodul Glaskonstruktionen

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise insbesondere auch im Hinblick auf Reklamationen

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Über Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung verfügen und diese anwenden können

4.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung

5.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung

6.

Auswählen von Montage- und Befestigungssystemen und Herstellen von Unterkonstruktionen

7.

Auswählen der Glaskonstruktionen unter Berücksichtigung von Wärmeschutz, Brandschutz, Schallschutz und Sicherheit

8.

Aufnehmen von Naturmaßen

9.

Herstellen und Zusammenbauen von Teilen für Glaskonstruktionen

10.

Auswählen, Montieren, Justieren und Prüfen von Beschlägen

11.

Über Kenntnisse der Oberflächenbearbeitungstechniken und der Beschichtungsverfahren verfügen und diese anwenden können

12.

Vorbereiten, Vorbehandeln und Beschichten von Teilen für Glaskonstruktionen

13.

Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen

14.

Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen

15.

Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen

16.

Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

Pos.

Spezialmodul Planung und Konstruktion

1.

Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Glaskonstruktionen

2.

Über Grundkenntnisse der Baustoffe, Bauökologie und der Bauphysik inklusive Statik verfügen

3.

Über Grundkenntnisse der einschlägigen Normen und Bauvorschriften verfügen

4.

Über Grundkenntnisse der Garantie, Gewährleistung und des Schadenersatzes verfügen

5.

Über Kenntnisse der neuesten Trends im betrieblichen Produktbereich verfügen und diese anwenden können

6.

Über Kenntnisse der berufsspezifischen EDV sowie Anwendung der betriebsspezifischen EDV und von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken) verfügen und diesen anwenden können

7.

Über Kenntnisse der Möglichkeiten des Computereinsatzes bei der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen verfügen und diesen anwenden können

8.

Erstellen von kreativen Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt

9.

Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

10.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs)

11.

Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen

12.

Über Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von rechnergestützten Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung verfügen

13.

Über Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation verfügen und diese anwenden können

14.

Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen

15.

Über Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung verfügen

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge,
  3. 3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Prozentrechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von sieben Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 oder 5.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  2. 2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kenntnisse umfassen die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(6) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach acht Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem/der Prüfungskandidaten/ Prüfungskandidatin Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der/die Prüfungskandidat/in hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 13. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen modularen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/innen sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Übergangsbestimmungen

§ 14. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Glasbautechnik - Hauptmodul Glasbau berechtigt.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Die §§ 1 bis 3 betreffend Ausbildungsvorschriften treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 14 betreffend Lehrabschlussprüfung und Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glaser, BGBl. II Nr. 158/1998, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 101/2008, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 4 ab 1. Juli 2010 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2012 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2013 endet, gilt weiterhin die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glaser gemäß Abs. 3 (wenn die Lehrverhältnisse zwar nach dem 30. Juni 2010 begonnen haben, Lehrjahre aber auf Grund der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten bzw. Lehrzeitverkürzung vor Ablauf von 12 Monaten enden). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 3 zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Mitterlehner

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