185. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2009 wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker und bei den bezug habenden Verwandtschaftsregelungen der Ausdruck „Bäcker“ durch den Ausdruck „Bäcker/in“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bekleidungsgestaltung“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Bekleidungsgestaltung | 3 bzw. 3,5 | Bekleidungsfertiger | 1. 2. | voll voll |
3. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bekleidungsgestaltung im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher, Hutmacher, Kürschner und Säckler (Lederbekleidungserzeuger) und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Elektrotechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Elektrotechnik | 3½ bzw. 4 | EDV-Systemtechnik | 1. | voll |
Elektromaschinentechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Elektronik - Angewandte Elektronik - Mikrotechnik | 1. 2. 1. 2. | voll voll voll voll | ||
Kälteanlagentechnik | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/Konstrukteurin - Elektroinstallationstechnik - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik | 1. 2. 1. 1. | voll voll voll voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik - Fahrzeugbautechnik - Metallbautechnik - Metallbearbeitungstechnik - Schmiedetechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll | ||
Mechatronik | 1. 2. | voll voll | ||
Produktionstechniker | 1. | voll | ||
Seilbahnfachmann/Seilbahn-fachfrau | 1. | voll |
6. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Systemtechnik, Kälteanlagentechnik, Kommunikationstechniker - Schwerpunkt Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Luftfahrzeugtechnik, Maschinenbau-technik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Produktionstechniker und Seilbahnfachmann/Seil-bahnfachfrau wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektrotechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
7. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektromaschinentechnik, Elektronik - Schwerpunkt Angewandte Elektronik, Elektronik - Schwerpunkt Mikrotechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik und Mechatronik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektrotechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
8. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik und Prozessleittechniker und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
9. Auf den Schwerpunkt Fleischfachhandel des Lehrberufes Einzelhandel Bezug nehmende Regelungen bei verwandten Lehrberufen treten mit 30. Juni 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
10. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Glasbautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Glasbautechnik | 3 bzw. 4 | Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger | 1. | voll |
Glasmacherei | 1. | voll | ||
Hohlglasveredler - Gravur | 1. | voll | ||
Hohlglasveredler - Kugeln | 1. | voll |
12. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei, Hohlglasveredler - Gravur und Hohlglasveredler - Kugeln wird eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasbautechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
13. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Glaser und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gießereitechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Gießereitechnik | 4 | Hüttenwerkschlosser | 1. | voll |
- Eisen- und Stahlguss - Nichteisenmetallguss | Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik - Stahlbautechnik - Werkzeugbautechnik | 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll | |
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metallgießer/in | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik - Fahrzeugbautechnik - Metallbautechnik - Metallbearbeitungstechnik - Schmiedetechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll | ||
Modellbauer | 1. | voll | ||
Werkzeugbautechnik | 1. | voll |
15. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Metallgießer/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Metallgießer/in | 3 | Gießereitechnik - Eisen- und Stahlguss - Nichteisenmetallguss | 1. 2. 3. 1. 2. 3. | voll voll voll voll voll voll |
Hüttenwerkschlosser | 1. | voll | ||
Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik - Stahlbautechnik - Werkzeugbautechnik | 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik - Fahrzeugbautechnik - Metallbautechnik - Metallbearbeitungstechnik - Schmiedetechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll | ||
Modellbauer | 1. | voll | ||
Werkzeugbautechnik | 1. | voll |
16. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hüttenwerkschlosser, Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Modellbauer und Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallgießer/Metallgießerin und des Lehrberufes Gießereitechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
17. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker sowie Zinngießer und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
18. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hufschmied/in (Ausbildungsversuch)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Hufschmied/in (Ausbildungsversuch) | 3 | Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. | voll voll voll |
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik - Fahrzeugbautechnik - Metallbautechnik - Metallbearbeitungstechnik - Schmiedetechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. 2. 1. | voll voll voll voll voll voll voll | ||
Universalschweißer | 1. | voll |
19. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik und Universalschweißer wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hufschmied/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
20. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hufschmied/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
21. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
22. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metallbearbeitung wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maschinenfertigungstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
23. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sattlerei“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Sattlerei - Reitsportsattlerei - Taschnerei - Fahrzeugsattlerei | 3 | Tapezierer und Dekorateur Tapezierer und Dekorateur Tapezierer und Dekorateur | 1. 1. 1. 2. | voll voll voll voll |
24. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Sattlerei - Reitsportsattlerei und Sattlerei - Taschnerei jeweils im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
25. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sattlerei - Fahrzeugsattlerei im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
26. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner sowie Sattler und Riemer und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
27. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Steinmetz/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Steinmetz/in | 3 | Bildhauerei | 1. | voll |
28. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bildhauerei wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steinmetz/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
29. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Steinmetz und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
30. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Bekleidungsgestaltung | Bekleidungsfertiger |
Gießereitechnik | Metallgießer/in |
Maschinenfertigungstechnik | Metallbearbeitung |
Artikel 2
Die Bestimmungen des Art. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 12, 14 bis 16, 18 bis 25, 27, 28 und 30 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Mitterlehner
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